Inhaltsübersicht öffnen
Weihnachtsartigkeitsbewertungsverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt das Bewertungsverfahren nach dem WArtModG einschließlich der Bildung von Teilwerten, Korrekturfaktoren, Vertrauensgraden und des Weihnachtsartigkeitsgesamtwerts (WAGW). Sie ist auf alle Bewertungen anzuwenden, die nach dem WWGG oder der WWGG-DV als Erkenntnisgrundlage herangezogen werden.
§ 2 Bewertungsdimensionen
(1) Für jede bewertete Person sind, soweit Erkenntnisse vorliegen, sieben Dimensionen zu bilden: H Hilfsbereitschaft, R Rücksichtnahme, Z Zuverlässigkeit, W Wahrhaftigkeit, G Gemeinschaftsverträglichkeit, D digitale Sozialverträglichkeit und E Einsichts- und Wiedergutmachungsverhalten.
(2) Jede Dimension erhält vor Korrektur einen Rohwert zwischen -100 und +100. Fehlende Erkenntnisse sind mit 'nicht bewertbar' und nicht mit 0 zu erfassen.
§ 3 Ereigniswert
(1) Der Ereigniswert eines Vorgangs i bestimmt sich nach E_i = P_i × I_i × V_i × Q_i. P bezeichnet die Polarität (-1 oder +1), I die Intensität von 0,10 bis 5,00, V den Verantwortungsgrad von 0 bis 1 und Q den Evidenzgrad nach § 4.
(2) Bei gleichzeitig positiven und negativen Folgen ist der Vorgang aufzuteilen, soweit die Aufteilung nicht zu einer künstlichen Vervielfachung desselben Lebenssachverhalts führt.
§ 4 Evidenzgrad
(1) Der Evidenzgrad Q beträgt bei unmittelbarer dienstlicher Beobachtung 1,00, bei übereinstimmenden unabhängigen Mitteilungen 0,90, bei einer glaubhaften Einzelmitteilung 0,70, bei technisch plausibilisierten digitalen Daten 0,75 und bei nicht verifizierter elektronischer Meldung höchstens 0,35.
(2) Eine von einer generativen KI erstellte Zusammenfassung ist kein eigenständiges Beweismittel. Wird sie gleichwohl als solches gespeichert, ist Q auf 0,05 zu begrenzen und ein Prüfhinweis nach § 9 Absatz 3 WArtDigÜV zu erzeugen.
§ 5 Zeitgewichtung
(1) Der zeitliche Gewichtungsfaktor T_i bestimmt sich für d Tage Abstand zum 24. Dezember nach T_i = 0,55 + 0,45 × exp(-d/120). Ereignisse nach dem 24. Dezember werden dem Folgejahr zugerechnet, soweit § 10 nichts anderes bestimmt.
(2) Wiederkehrendes Verhalten darf nicht allein wegen seiner Wiederholung exponentiell aufgewertet werden; § 7 über Serienereignisse bleibt unberührt.
§ 6 Alters- und Reifefaktor
(1) Der Altersfaktor A ist unter sechs Jahren grundsätzlich 0,35 für negative und 0,70 für positive Ereignisse, zwischen sechs und neun Jahren 0,55 beziehungsweise 0,85, zwischen zehn und dreizehn Jahren 0,75 beziehungsweise 0,95 und ab vierzehn Jahren 1,00. Abweichungen aufgrund festgestellter Reife sind mit ±0,15 zulässig.
(2) § 7 WArtModG bleibt vorrangig. Ein rechnerisch möglicher negativer Gesamtwert eines Kindes unter drei Jahren ist systemseitig auf 'nicht negativ feststellbar' zu setzen.
§ 7 Serien-, Wiederholungs- und Gewöhnungseffekt
(1) Bei mindestens vier gleichartigen Ereignissen innerhalb von 30 Tagen ist ab dem vierten Ereignis der Wiederholungsfaktor R_n = 1 + min(0,40; 0,08 × (n-3)) anzuwenden, wenn die Wiederholung Ausdruck einer stabilen Verhaltensweise ist.
(2) Bei bloßen Bagatellserien kann die Behörde stattdessen den Gewöhnungsabschlag G_n = 1/(1+0,12(n-1)) anwenden. Die gleichzeitige Anwendung von R_n und G_n auf denselben Vorgang ist unzulässig, es sei denn, unterschiedliche Bewertungsdimensionen sind betroffen.
§ 8 Strategischer Vorweihnachtsartigkeitskoeffizient
(1) Der strategische Vorweihnachtsartigkeitskoeffizient SVA ist zu bilden, wenn positive Ereignisse nach dem 1. Dezember gegenüber dem individuellen Monatsmittel Januar bis Oktober um mindestens 40 Prozent zunehmen. SVA = max(0,78; 1 - 0,22 × M × N), wobei M den Motivationsverdachtsgrad und N die zeitliche Nähe zum 24. Dezember bezeichnet.
(2) M darf nicht ausschließlich aus geäußerten Geschenkewünschen abgeleitet werden. N beträgt vom 1. bis 10. Dezember 0,25, vom 11. bis 18. Dezember 0,60 und ab dem 19. Dezember 1,00.
§ 9 Kontextkorrektur
(1) Der Kontextfaktor K liegt zwischen 0,40 und 1,20. Belastende Umstände mindern negative Ereigniswerte; außergewöhnliche freiwillige Mehrleistungen können positive Ereigniswerte erhöhen. Eine Erhöhung über 1,00 bedarf einer kurzen, eine Erhöhung über 1,10 einer ausführlichen Begründung.
(2) Als ausführlich gilt eine Begründung mit mindestens drei voneinander unterscheidbaren tatsächlichen Erwägungen; die bloße Wiederholung derselben Erwägung in drei Sätzen genügt nicht.
§ 10 Wiedergutmachung
(1) Wird ein negativer Vorgang freiwillig, zeitnah und angemessen wiedergutgemacht, ist ein Wiedergutmachungsfaktor WG zwischen 0,20 und 0,85 auf den negativen Ereigniswert anzuwenden. Erzwungene Wiedergutmachung darf WG nicht unter 0,65 senken.
(2) Eine Entschuldigung ohne erkennbare Einsicht kann berücksichtigt werden, wenn sie nach objektivem Empfängerhorizont gleichwohl zur Befriedung beigetragen hat.
§ 11 Bildung der Dimensionswerte
(1) Für Dimension j gilt D_j = 20 × tanh(Σ(E_i × T_i × A_i × K_i × R_i × WG_i)/20). Der Wert ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; für die Anzeige darf auf eine Dezimalstelle gerundet werden.
(2) Ist für eine Dimension weniger als ein Mindestevidenzvolumen von 1,50 vorhanden, ist der Dimensionswert mit einem Unsicherheitskennzeichen zu versehen.
§ 12 Weihnachtsartigkeitsgesamtwert und Stufen
(1) Der WAGW berechnet sich aus WAGW = (0,18H + 0,17R + 0,14Z + 0,12W + 0,14G + 0,10D + 0,15E) × VK × SVA, wobei VK der Vertrauenskorrekturfaktor nach § 13 ist.
(2) Bewertungsstufen sind: A+ außergewöhnlich artig ab +75; A deutlich artig +50 bis +74,99; B überwiegend artig +20 bis +49,99; C uneindeutig -19,99 bis +19,99; D überwiegend unartig -20 bis -49,99; E deutlich unartig -50 bis -74,99; E- außergewöhnlich unartig bis -75.
§ 13 Vertrauenskorrekturfaktor
(1) VK = min(1; 0,60 + 0,40 × q̄), wobei q̄ der nach absolutem Ereigniswert gewichtete mittlere Evidenzgrad ist. Bei weniger als drei voneinander unabhängigen Erkenntnisquellen darf VK 0,85 nicht überschreiten.
§ 14 Sonderregel für Geschwister und Haushaltskonflikte
(1) Ein Ereignis darf mehreren Personen zugerechnet werden, wenn deren jeweiliger Beitrag gesondert feststellbar ist. Die Summe der Verantwortungsgrade muss nicht 1 ergeben, wenn mehrere Personen denselben Erfolg jeweils eigenständig hätten herbeiführen können.
(2) Die Behauptung 'er/sie hat angefangen' führt nicht automatisch zu einer Halbierung des Verantwortungsgrades; sie löst eine Ursachenvorprüfung nach Nummer 6.4 WArtVwV aus.
§ 15 Digitale Ereignisse
(1) Für digitale Ereignisse gelten die §§ 6 bis 11 WArtDigÜV. Automatisch erkannte Höflichkeitsmarker, Reaktionssymbole oder Großschreibung dürfen nicht ohne semantische Prüfung als positive oder negative Artigkeitsindikatoren gewertet werden.
§ 16 Rundung, Grenzfälle und mathematische Stabilität
(1) Zwischenwerte werden nicht gerundet. Liegt der ungerundete WAGW höchstens 0,005 Punkte von einer Stufengrenze entfernt, ist die für die betroffene Person günstigere Stufe festzustellen, sofern kein außergewöhnlich gewichtetes Einzelereignis entgegensteht.
(2) Ein durch Division durch Null, fehlende Evidenz oder technischen Fehler erzeugter NaN-Wert gilt nicht als neutrale Bewertung.
§ 17 Härtefallklausel
(1) Führt die mechanische Anwendung der §§ 3 bis 16 zu einem Ergebnis, das nach verständiger Würdigung des Gesamtverhaltens offensichtlich unvertretbar ist, kann die zuständige Stelle den WAGW um höchstens 12 Punkte korrigieren. Abweichungen von mehr als 5 Punkten bedürfen der Mitzeichnung einer zweiten sachkundigen Person.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit § 5 Absatz 2 WArtModG in Kraft.
