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WWG-Rechtsnorm · Fassung für den Dienstgebrauch

Verordnung über die elektronische Übermittlung und automatisierte Vorprüfung weihnachtlicher Artigkeitsdaten

WArtDigÜV
Fassung vom 9. September 2026
WArtDigÜVStand: 09.09.2026Wichtelrecht

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt Datenformate, Übermittlungswege, automatisierte Vorprüfungen, Zuordnungsregeln, Protokollierung und menschliche Letztkontrolle für Artigkeitsdaten nach dem WArtModG und der WArtBewV.

§ 2 Grundsatz der Datenminimierung bei maximaler Prüfbarkeit

(1) Es dürfen nur solche Daten übermittelt werden, die für Identifikation, Zurechnung, Evidenzprüfung oder Bewertung erforderlich sind. Zur Sicherstellung maximaler Prüfbarkeit dürfen technische Metadaten verarbeitet werden, soweit deren Verarbeitung ihrerseits auf das für die Prüfung Erforderliche beschränkt wird.

(2) Die Erforderlichkeit der Metadatenverarbeitung ist mindestens jährlich anhand eines Metadaten-Erforderlichkeitsverzeichnisses zu überprüfen.

§ 3 Zulässige Übermittlungswege

(1) Artigkeitsdaten sind über das Zentrale Wichtelinformationssystem ZeWIS oder eine von der ZeDiWAu freigegebene Schnittstelle zu übermitteln. E-Mail, offene Messenger und handschriftlich abfotografierte Tabellen gelten nicht als strukturierte elektronische Übermittlung.

(2) ThInE-Übermittlungen gelten nicht als elektronische Übermittlung im Sinne dieser Verordnung, können jedoch nach Digitalisierung in das Verfahren überführt werden.

§ 4 Datensatzstruktur

(1) Ein Artigkeitsdatensatz muss mindestens Vorgangskennung, Zeitstempel, Quellenklasse, Personenbezug, Ereignisbeschreibung, vorgeschlagene Bewertungsdimension und Evidenzstatus enthalten. Optional dürfen Kontextmarker, Wiedergutmachungsmarker und technische Prüfsummen beigefügt werden.

(2) Freitextfelder dürfen keine mathematischen Bewertungswerte enthalten, wenn hierfür ein strukturiertes Feld vorgesehen ist.

§ 5 Identitäts- und Dublettenprüfung

(1) Vor der Bewertung ist automatisiert zu prüfen, ob der Datensatz einer bereits geführten Person zugeordnet werden kann. Namensgleichheit allein genügt nicht. Zu berücksichtigen sind Geburtsdatum, Wohnbereich, Haushaltsbezug und weitere zulässige Identifikatoren.

(2) Bei einer maschinellen Zuordnungssicherheit unter 0,92 ist eine manuelle Prüfung erforderlich. Ab 0,92 darf vorläufig zugeordnet werden; ab 0,985 gilt die Zuordnung als technisch hochplausibel, bleibt aber widerlegbar.

§ 6 Automatisierte Vorprüfung

(1) Die Vorprüfung darf Vollständigkeit, Plausibilität, Dubletten, offensichtliche Widersprüche, Quellenklasse, mögliche Bewertungsdimensionen und rechnerische Auswirkungen prüfen. Sie darf keine endgültige Artigkeitsstufe festsetzen.

(2) Das System darf einen unverbindlichen Prognose-WAGW erzeugen, wenn dieser deutlich als nicht festgestellte Vorprüfung gekennzeichnet ist.

§ 7 Daten aus sozialen Netzwerken und Plattformen

(1) Öffentlich zugängliche Plattformdaten dürfen nur als Hinweis verarbeitet werden. Ironie, Satire, Zitate, Memes, geteilte Inhalte und fremde Accountnutzung sind vor jeder negativen Bewertung auszuschließen oder gesondert zu kennzeichnen.

(2) Das Setzen eines 'Gefällt mir'- oder vergleichbaren Reaktionszeichens ist ohne weitere Kontextinformation grundsätzlich nicht bewertungsfähig.

§ 8 Smart-Home-, Sprachassistenz- und Sensordaten

(1) Daten vernetzter Geräte dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Personenbezug technisch und tatsächlich hinreichend gesichert ist. Die Anwesenheit einer Person im selben Haushalt begründet keine Zurechnung einer Sprachäußerung.

(2) Automatisch erkannte Lautstärke, Wortwahl oder Türbewegungen dürfen nicht unmittelbar in Artigkeitspunkte umgerechnet werden.

§ 9 Daten aus generativen KI-Systemen

(1) Von generativen KI-Systemen erzeugte Texte, Bewertungen oder Zusammenfassungen sind als synthetische Sekundärdaten zu kennzeichnen. Sie dürfen Rohdaten nicht ersetzen.

(2) Behauptet ein KI-System, es habe die betroffene Person 'wahrscheinlich richtig verstanden', ist dies keine Evidenzkategorie nach § 4 WArtBewV.

(3) Halluzinationsverdächtige Angaben lösen den Prüfstatus KI-HV aus und sind bis zur menschlichen Klärung von der Berechnung auszuschließen.

§ 10 Automatisierte Anomalieerkennung

(1) Das System darf ungewöhnliche Häufungen positiver Ereignisse vor Weihnachten, widersprüchliche Quellen, sprunghafte Adresswechsel und technisch identische Masseneingaben markieren. Eine Markierung ist keine Feststellung strategischer Vorweihnachtsartigkeit.

§ 11 Schnittstellen und Versionsbindung

(1) Jeder übermittelte Datensatz ist einer Schnittstellenversion zuzuordnen. Veraltete Versionen dürfen für sechs Monate angenommen werden, wenn keine sicherheitsrelevante Inkompatibilität besteht.

(2) Ein Datensatz, der aufgrund eines Dezimaltrennzeichenfehlers den Intensitätswert 450 statt 4,50 enthält, ist automatisiert zurückzuweisen und darf nicht durch Abschneiden der letzten beiden Stellen repariert werden.

§ 12 Protokollierung

(1) Automatisierte Prüfungen, Änderungen, Zurückweisungen und menschliche Übersteuerungen sind nachvollziehbar zu protokollieren. Das Protokoll muss erkennen lassen, welcher Regelstand verwendet wurde.

(2) Protokolle über Protokollzugriffe sind ebenfalls zu protokollieren, soweit dies technisch möglich und nicht selbst Gegenstand eines Protokollierungsfehlers ist.

§ 13 Menschliche Letztentscheidung

(1) Eine Artigkeitsstufe darf erst festgestellt werden, nachdem eine hierzu befugte Person die wesentlichen Tatsachen, automatisierten Hinweise und rechnerischen Zwischenergebnisse zur Kenntnis genommen hat.

(2) Das bloße Anklicken der Schaltfläche 'geprüft' genügt nicht, wenn die Oberfläche erkennbar keine Möglichkeit zur Einsicht in die zugrunde liegenden Daten eröffnet.

§ 14 Einwendungen gegen automatisierte Verarbeitung

(1) Betroffene oder zuständige Wichtelstellen können eine manuelle Prüfung verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Fehlzuordnung, Datenfehler oder algorithmische Fehlinterpretation bestehen. Ein pauschaler Hinweis 'Computer sind manchmal falsch' genügt nur, wenn gleichzeitig ein konkreter Vorgang bezeichnet wird.

§ 15 Technische Störungen

(1) Bei Ausfall des ZeWIS von mehr als vier Stunden ist auf das Noterfassungsverfahren NEA-24 umzustellen. Nach Wiederherstellung sind Noterfassungen binnen 72 Stunden nachzuerfassen.

(2) Fällt das System am 24. Dezember aus, kann die Behördendirektion die Nachpflegefrist auf den 15. Januar verlängern, sofern die operative Weihnachtsdurchführung Vorrang beansprucht.

§ 16 Löschung und Berichtigung

(1) Offensichtlich falsch zugeordnete Datensätze sind unverzüglich zu berichtigen oder aus der Bewertung auszuschließen. Technische Sicherungskopien dürfen bis zum regulären Überschreibungszyklus fortbestehen, dürfen jedoch nicht erneut produktiv eingespielt werden.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.