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Weihnachtsartigkeitsmodernisierungsgesetz
§ 1 Zweck und Modernisierungsauftrag
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Überführung der historisch binären Unterscheidung zwischen artigem und unartigem Verhalten in ein nachvollziehbares, mehrdimensionales und technisch anschlussfähiges Bewertungsmodell, ohne den nach dem WWGG bestehenden weihnachtlichen Gesamtauftrag zu verändern.
(2) Die mit der Durchführung des WWGG betrauten Stellen haben den Artigkeitsbegriff so anzuwenden, dass alters-, situations-, kultur-, technik- und kommunikationsbedingte Besonderheiten berücksichtigt werden. Eine bloße Abweichung von überlieferten Erwartungshaltungen genügt nicht zur Feststellung erheblicher Unartigkeit.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Vorschrift ist Artigkeit die nach Maßgabe des § 2 WArtBewV aus beobachtbaren, zurechenbaren und gewichtungsfähigen Verhaltenssachverhalten abgeleitete, zeit-, kontext- und erkenntnisstandsabhängige verwaltungsinterne Bewertungsgröße; sie begründet für sich allein weder einen Anspruch auf Bewichtelung noch eine Vermutung hinsichtlich Art, Umfang oder wirtschaftlichen Werts einer Geschenkzuwendung nach dem WWGG oder der WWGG-DV.
(2) Digitale Unartigkeit ist ein zurechenbares Verhalten unter Nutzung informationstechnischer Systeme, Kommunikationsdienste, automatisierter Agenten oder sonstiger digitaler Infrastrukturen, sofern das Verhalten bei funktional vergleichbarer analoger Begehung als negativer Artigkeitsindikator zu berücksichtigen wäre.
(3) Strategische Vorweihnachtsartigkeit ist ein nach dem 1. Dezember auftretendes, gegenüber dem individuellen Jahresmittel signifikant verbessertes Verhalten, bei dem aufgrund zeitlicher Nähe zum maßgeblichen Bewertungsstichtag ein eigenständiger Motivationskorrekturfaktor nach § 8 WArtBewV zu prüfen ist.
§ 3 Grundsatz der mehrdimensionalen Bewertung
(1) Die Artigkeitsbewertung darf nicht auf einen Einzelvorgang gestützt werden, soweit nicht dessen außergewöhnliches Gewicht nach § 11 Absatz 4 WArtBewV eine Einzelereignisentscheidung rechtfertigt. Zu berücksichtigen sind insbesondere Hilfsbereitschaft, Rücksichtnahme, Zuverlässigkeit, Wiedergutmachungsverhalten, Wahrhaftigkeit, Umgang mit gemeinschaftlichen Ressourcen und digitale Sozialverträglichkeit.
(2) Positive und negative Indikatoren sind getrennt zu erfassen. Eine rechnerische Saldierung ist erst nach Durchführung der Zurechnungs-, Alters-, Kontext- und Evidenzprüfung zulässig.
§ 4 Verhältnis zum WWGG und zur WWGG-DV
(1) Das WWGG und die WWGG-DV bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Begriffe des WWGG, die an Artigkeit, Verhalten, Wunschangemessenheit oder Geschenkaufklärung anknüpfen, sind unter Beachtung dieses Gesetzes auszulegen.
(2) Eine Artigkeitsbewertung ist kein Geschenkanspruch. § 16 WWGG über Geschenkobergrenzen sowie die hierzu erlassenen Bestimmungen der WWGG-DV bleiben von einem Artigkeitsgesamtwert unberührt.
§ 5 Elektronische Artigkeitsakte
(1) Für bewertungsrelevante Vorgänge kann eine elektronische Artigkeitsakte geführt werden. Ihre Struktur muss eine Trennung zwischen Rohhinweis, Tatsachenfeststellung, Zurechnungsentscheidung, Gewichtung und Endbewertung ermöglichen.
(2) Automatisierte Vorprüfungen richten sich ausschließlich nach der WArtDigÜV. Ein System darf die menschliche Letztentscheidung nicht ersetzen, auch wenn das System seine eigene Bewertung mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,5 Prozent bezeichnet.
§ 6 Quellen und Erkenntnismittel
(1) Zulässig sind eigene Beobachtungen, glaubhafte Mitteilungen, dokumentierte Vorgänge sowie nach Maßgabe der WArtDigÜV elektronisch übermittelte Daten. Gerüchte, Familienlegenden und rückwirkend ausgeschmückte Weihnachtsanekdoten sind nur als Hinweise, nicht als festgestellte Tatsachen zu behandeln.
(2) Daten aus sozialen Netzwerken, Smart-Home-Systemen, Sprachassistenten, Spielplattformen oder generativen KI-Systemen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn Herkunft, Personenbezug, Authentizität und Bewertungsrelevanz hinreichend geklärt sind; Näheres regelt § 7 WArtDigÜV.
§ 7 Alters- und Reifekorrektur
(1) Bei Minderjährigen ist die Fähigkeit zur Einsicht in die soziale Bedeutung des Verhaltens gesondert zu bewerten. Das bloße Lebensalter darf nicht linear als Artigkeitsmultiplikator verwendet werden.
(2) Bei Kindern unter drei Jahren ist eine negative Gesamtbewertung grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren darf ein negativer Einzelindikator nur mit höchstens 0,35 seines regulären Gewichtes berücksichtigt werden, sofern nicht eine unmittelbar vorsätzliche Beschädigung weihnachtlich wesentlicher Infrastruktur festgestellt wurde.
§ 8 Kontext- und Zumutbarkeitsgrundsatz
(1) Verhalten, das unter Hunger, Übermüdung, erheblicher Reizüberflutung, familiärer Ausnahmesituation oder vergleichbarer Belastung erfolgt, ist kontextbereinigt zu bewerten. Die bloße Anwesenheit auf einem Weihnachtsmarkt begründet keine unwiderlegliche Vermutung für Reizüberflutung.
(2) Die Behörde hat entlastende Umstände von Amts wegen zu berücksichtigen, soweit sie ihr bekannt sind. Eine Pflicht der betroffenen Person zur Führung eines fortlaufenden Entlastungstagebuchs besteht nicht.
§ 9 Strategische Vorweihnachtsartigkeit
(1) Verbessert sich das Verhalten im Zeitraum vom 1. bis 24. Dezember gegenüber dem Referenzzeitraum erheblich, ist zu prüfen, ob strategische Vorweihnachtsartigkeit vorliegt. Allein die zeitliche Nähe zu Weihnachten genügt nicht.
(2) Der Strategiefaktor S darf den positiven Teilwert höchstens um 22 Prozent mindern. Eine Minderung ist ausgeschlossen, wenn die Verhaltensverbesserung spätestens am 15. November begonnen hat oder über den 6. Januar hinaus nachweisbar fortwirkt.
§ 10 Recht auf Neubewertung
(1) Wesentliche neue Tatsachen, nachträgliche Wiedergutmachung oder die Feststellung einer fehlerhaften digitalen Zuordnung begründen einen Anspruch auf erneute Sachprüfung. Die erneute Sachprüfung ist keine förmliche Rechtsbehelfsentscheidung.
(2) Für Einwendungen gegen automatisierte Vorprüfungen gilt ergänzend § 14 WArtDigÜV; für die verwaltungsinterne Bearbeitung Nummer 8 WArtVwV.
§ 11 Übergang alter Artigkeitslisten
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geführte binäre Listen dürfen bis zum 31. Dezember 2027 weiterverwendet werden, wenn eine unmittelbare Umstellung technisch oder organisatorisch unzumutbar ist. Einträge 'artig' werden mit einem vorläufigen WAGW von +25, Einträge 'unartig' mit -25 und Einträge 'unklar' mit 0 überführt.
(2) Die Überführungswerte dürfen nicht für Einzelentscheidungen verwendet werden, bevor mindestens zwei nach neuem Recht bewertete Ereignisse vorliegen.
§ 12 Änderung sonstiger Weihnachtsvorschriften
(1) Soweit in Verwaltungsvorschriften, Formularen oder Altverfahren die Begriffe 'brav', 'artig genug', 'nicht artig' oder 'schlimm' ohne weitere Differenzierung verwendet werden, treten an ihre Stelle die Bewertungsstufen nach § 12 WArtBewV.
(2) Die zuständigen Stellen haben ihre Formulare binnen zwölf Monaten anzupassen. Das Unterlassen der Anpassung berührt die Wirksamkeit einer ansonsten ordnungsgemäßen Bewertung nicht.
§ 13 Evaluierung
(1) Die ZeDiWAu berichtet der Behördendirektion erstmals zum 31. März 2028 über Fehlklassifikationen, Widerspruchshäufigkeit, digitale Zuordnungsfehler und die durchschnittliche Länge von Artigkeitsbegründungen. Berichte mit weniger als 40 Seiten gelten als nicht hinreichend differenziert.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 treten gleichzeitig mit der WArtDigÜV in Kraft.
