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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Weihnachtsartigkeitsbewertung
1. Anwendungsgrundsatz
(1) Diese Verwaltungsvorschrift bindet die mit der Artigkeitsbewertung befassten Organisationseinheiten. Sie ist so anzuwenden, dass rechnerische Nachvollziehbarkeit, einheitliche Verwaltungspraxis und hinreichende Einzelfallgerechtigkeit gleichzeitig erreicht werden; soweit diese Ziele im Einzelfall miteinander kollidieren, ist die Kollision aktenkundig zu machen.
2. Anlage des Bewertungsvorgangs
(1) Vor Erfassung des ersten Ereignisses ist zu prüfen, ob bereits ein Vorgang besteht. Mehrfachakten sind zusammenzuführen, sofern nicht unterschiedliche Personen mit identischen Stammdaten betroffen sind. In Zweifelsfällen gilt § 5 WArtDigÜV.
(2) Der Vorgang erhält eine Jahreskennung, Personenkennung und Bewertungsperiodenkennung. Handschriftliche Nebenlisten sind nach Übernahme als 'übernommen' zu kennzeichnen und dürfen anschließend nur noch als historische Kontrollunterlage verwendet werden.
3. Tatsachenfeststellung
(1) Zwischen Beobachtung und Bewertung ist strikt zu unterscheiden. 'Räumte nach Aufforderung das Spielzeug weg' ist eine Tatsachenbeschreibung; 'war endlich einmal artig' ist eine Bewertung und als Rohsachverhalt ungeeignet.
(2) Bei widersprüchlichen Angaben sind beide Versionen aufzunehmen, soweit nicht eine Version offensichtlich ausgeschlossen werden kann.
4. Bildung des Ereignisses
(1) Ein Lebenssachverhalt ist grundsätzlich als ein Ereignis zu erfassen. Eine Aufspaltung ist zulässig, wenn unterschiedliche Handlungen, Verantwortungsgrade oder Bewertungsdimensionen betroffen sind. Eine Aufspaltung allein zur Erhöhung der Ereigniszahl ist unzulässig.
(2) Beispiel: Wer ein Geschenk versteckt, anschließend beim Suchen hilft und später die Versteckhandlung freiwillig offenbart, kann drei bewertungsfähige Teilhandlungen verwirklichen; deren innerer Zusammenhang ist bei der Kontextkorrektur zu berücksichtigen.
5. Intensitätsbestimmung
(1) I = 0,10 bis 0,49 für geringfügige, 0,50 bis 1,49 für gewöhnliche, 1,50 bis 2,99 für erhebliche und 3,00 bis 5,00 für außergewöhnliche Vorgänge. Werte mit mehr als zwei Nachkommastellen sind unzulässig.
(2) Der Wert 5,00 ist restriktiv zu verwenden. Die Formulierung 'sehr, sehr unartig' begründet ohne zusätzliche Tatsachen keinen Wert oberhalb 3,00.
6. Verantwortungs- und Ursachenzurechnung
(1) Verantwortungsgrad V ist danach zu bestimmen, in welchem Umfang die Person das Verhalten steuern und dessen Folgen vorhersehen konnte. Anstiftung, gemeinschaftliche Verursachung und nachträgliche Unterstützung sind gesondert zu würdigen.
(2) 6.4 Bei der Einlassung 'er/sie hat angefangen' ist festzustellen: a) welches Verhalten zeitlich zuerst lag, b) ob dieses Verhalten eine sozial nachvollziehbare Reaktion auslöste, c) ob Art und Intensität der Reaktion noch in einem angemessenen Verhältnis standen und d) ob eine zumutbare Ausweichmöglichkeit bestand.
7. Alterskorrektur
(1) Die Tabellenwerte des § 6 WArtBewV sind Ausgangswerte. Eine Abweichung wegen Reife setzt konkrete Beobachtungen voraus. Schulnoten, Körpergröße und die Fähigkeit, technische Geräte zu bedienen, sind für sich genommen keine Reifemaße.
8. Einwendungen und Neubewertung
(1) Einwendungen sind zunächst als Tatsacheneinwendung, Zurechnungseinwendung, Gewichtungseinwendung, Rechenfehlerbehauptung oder allgemeine Unzufriedenheit zu klassifizieren. Mehrfachklassifikationen sind zulässig.
(2) Bei einer Rechenfehlerbehauptung ist die Berechnung vollständig neu auszuführen; die bloße Feststellung, dass das System zuvor 'grün' angezeigt habe, genügt nicht.
9. Strategische Vorweihnachtsartigkeit
(1) Der SVA nach § 8 WArtBewV darf nicht schematisch angewandt werden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob die Verhaltensverbesserung auf Ferienbeginn, veränderte Betreuung, Genesung, neue Routinen oder andere plausible Ursachen zurückgeht.
(2) Die Äußerung 'Ich bin jetzt artig, weil bald Weihnachten ist' begründet einen Motivationsverdacht, ersetzt aber nicht die Gesamtprüfung.
10. Wiedergutmachung
(1) Wiedergutmachung ist zeitnah, wenn sie in einem nach Alter, Situation und Schadensart angemessenen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Eine starre 24-Stunden-Grenze besteht nicht.
(2) Freiwilligkeit kann auch vorliegen, wenn zunächst auf die Möglichkeit einer Entschuldigung hingewiesen wurde, solange Inhalt und Durchführung anschließend wesentlich selbstbestimmt erfolgen.
11. Digitale Sachverhalte
(1) Vor Bewertung digitaler Kommunikation sind Accountinhaberschaft, tatsächliche Nutzung, Kontext und mögliche Ironie zu prüfen. Screenshots ohne erkennbare Herkunft sind Hinweise mit reduziertem Evidenzgrad.
(2) Bei Emojis ist eine isolierte Bedeutungszuweisung zu vermeiden. Insbesondere können identische Symbole je nach Altersgruppe, Plattform und Gesprächskontext gegensätzliche Bedeutungen haben.
12. Berechnung und Vier-Augen-Prüfung
(1) Das System berechnet die Werte nach WArtBewV. Beschäftigte haben stichprobenartig zu prüfen, ob Faktoren sachgerecht gesetzt wurden. Bei WAGW unter -50 oder über +75 sowie bei Härtefallkorrekturen über fünf Punkte ist eine zweite sachkundige Person zu beteiligen.
(2) Die zweite Person darf nicht ausschließlich bestätigen, dass sie der ersten Person vertraut.
13. Grenzfälle
(1) Liegt ein Wert an einer Stufengrenze, ist § 16 WArtBewV anzuwenden. Eine manuelle Änderung um 0,01 Punkte allein zur Erreichung einer gewünschten Stufe ist unzulässig.
(2) Sind positive und negative Erkenntnisse außergewöhnlich stark, kann trotz WAGW nahe 0 eine besondere Begründung erforderlich sein, damit die rechnerische Neutralität nicht mit tatsächlicher Ereignisarmut verwechselt wird.
14. Geschenkbezug
(1) Die Artigkeitsstufe ist bei Entscheidungen nach WWGG und WWGG-DV nur insoweit zu berücksichtigen, wie die jeweilige Vorschrift dies zulässt. Sie verändert weder Geschenkobergrenzen noch Wunschlistenfristen noch Geheimhaltungspflichten.
(2) Beschäftigte haben Formulierungen zu vermeiden, die einen unmittelbaren Anspruch 'wegen guter Artigkeit' suggerieren.
15. Sonderfälle
(1) 15.1 Bei Zwillingen und Mehrlingen ist eine getrennte Bewertung sicherzustellen. 15.2 Bei gemeinsam verfassten Wunschlisten ist die Urheberschaft einzelner Formulierungen nur zu bewerten, wenn sie zuverlässig feststellbar ist. 15.3 Bei Haustieren sind Artigkeitswerte nicht nach dieser Vorschrift zu bilden, sofern nicht eine besondere Dienstanweisung dies vorsieht. 15.4 Bei Personen, die selbst als Wichtel eingesetzt sind, sind dienstliche Handlungen und privates Verhalten getrennt zu würdigen.
16. Dokumentationsumfang
(1) Je negativer die festgestellte Stufe und je geringer der Evidenzgrad, desto ausführlicher ist zu begründen. Bei Stufe E- soll die Begründung regelmäßig mindestens 1.500 Zeichen umfassen; Tabellen, Formeln und automatisierte Protokolltexte zählen nicht mit.
17. Qualitätskontrolle
(1) Organisationseinheiten prüfen quartalsweise mindestens fünf Prozent ihrer abgeschlossenen Bewertungen. Abweichungsquoten von mehr als zehn Prozent lösen eine vertiefte Fachaufsichtsprüfung aus.
(2) Die Stichprobe darf nicht ausschließlich aus besonders übersichtlichen Fällen bestehen.
18. Schlussbestimmungen
(1) Diese Verwaltungsvorschrift ist ab Inkrafttreten der WArtBewV anzuwenden. Frühere interne Hinweise zur binären Artigkeitsliste treten außer Kraft, soweit sie dieser Vorschrift widersprechen.
