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Abschnitt 1 § 1 Anwendungsbereich § 2 Ergänzende Begriffsbestimmungen § 3 Allgemeine Wichtelsorgfaltspflicht § 4 Berechnung von Fristen Abschnitt 2 § 5 Bekanntgabe der Wichtelzuweisung § 6 Behandlung von Zuweisungsunterlagen § 7 Fehlzuweisungen § 8 Mehrfachzuweisungen § 9 Unbeabsichtigte Kenntniserlangung Abschnitt 3 § 10 Form der Wunschmeldung § 11 Anforderungen an Kauflinks § 12 Fehlerhafte und nicht erreichbare Kauflinks § 13 Varianten, Größen und Ausführungen § 14 Mehrere Wünsche § 15 Unbestimmte Wünsche § 16 Negativwünsche § 17 Änderungen und Rücknahmen § 18 Selbstbeschaffung § 19 Verspätete Wunschmeldungen § 20 Überteuerte Wünsche § 21 Vergriffene Wünsche § 22 Überraschungswünsche Abschnitt 4 § 23 Allgemeine Aufklärungsgrundsätze § 24 Beobachtung der Zielperson § 25 Gesprächsaufklärung § 26 Kontaktpersonen § 27 Digitale Geschenkaufklärung § 28 Geschenkbezogene Scheingespräche § 29 Verdachtslagen und Enttarnungsgefahr § 30 Dokumentation von Erkenntnissen § 31 Widersprüchliche Erkenntnisse Abschnitt 5 § 32 Geschenkobergrenze § 33 Ermittlung des maßgeblichen Kaufpreises § 34 Rabatte und Gutscheincodes § 35 Zwei-für-eins-Angebote und Warenbündel § 36 Versandkosten § 37 Verpackungskosten § 38 Bonuspunkte und Guthaben § 39 Gebrauchtwaren § 40 Selbst hergestellte Geschenke § 41 Bereits vorhandene Gegenstände § 42 Gutscheine § 43 Eintrittskarten und Veranstaltungen § 44 Fremdwährungen § 45 Gemeinschaftsgeschenke Abschnitt 6 § 46 Bestellzeitpunkt § 47 Lieferverzögerungen § 48 Falschlieferungen § 49 Beschädigte Waren § 50 Stornierungen § 51 Rücksendungen § 52 Ersatzbeschaffung § 53 Doppelgeschenke § 54 Personalisierte Geschenke § 55 Lebensmittel § 56 Alkoholische Erzeugnisse § 57 Pflanzen und lebende Geschenke § 58 Tiere § 59 Kleidung und Größenfragen § 60 Bücher, Filme und Spiele § 61 Scherzgeschenke § 62 Gebrauchte Geschenke § 63 Selbstgemachte Geschenke Abschnitt 7 § 64 Verpackungspflicht § 65 Anforderungen an die Verpackung § 66 Mehrteilige Geschenke § 67 Geschenkhinweise § 68 Namenskennzeichnung § 69 Wiederverwendung von Verpackungsmaterial § 70 Unförmige Geschenke Abschnitt 8 § 71 Bereithaltung § 72 Abwesenheit der Zielperson § 73 Vergessen des Geschenkes § 74 Verwechslung § 75 Öffnungsreihenfolge § 76 Offenlegung der Wichtelidentität § 77 Reaktion der Zielperson Abschnitt 9 § 78 Geheimhaltungsgrundsatz § 79 Zulässige Legenden § 80 Unzulässige Offenbarungshandlungen § 81 Verhalten bei unmittelbarem Verdacht § 82 Fehlgeleitete Nachrichten § 83 Screenshots § 84 Mitwissende Personen § 85 Enttarnung Abschnitt 10 § 86 Wunsch wird nach Bestellung günstiger § 87 Wunsch wird nach Bestellung teurer § 88 Zielperson schickt Wunsch privat an falsche Person § 89 Zielperson schickt denselben Wunsch mehrfach § 90 Zielperson wünscht zwei zusammengehörige Gegenstände § 91 Wunsch kostet 149,99 Euro zuzüglich 5,99 Euro Versand § 92 Wunsch kostet 151 Euro und Versand ist kostenlos § 93 Geschenk kostet 150 Euro und Verpackung 12 Euro § 94 Geschenk kostet 150 Euro und enthält kostenlose Probeartikel § 95 Händler legt versehentlich hochwertigen Zusatzartikel bei § 96 Zielperson gewinnt gewünschten Gegenstand vor Weihnachten § 97 Zielperson äußert nach Beschaffung plötzlich Abneigung § 98 Geschenk wird vom Haustier zerstört § 99 Geschenk wird vom Wichtel selbst benutzt § 100 Zielperson bittet ausdrücklich um nichts § 101 Zielperson kann sich an eigenen Wunsch nicht erinnern § 102 Wunschlink führt zu ausländischem Händler § 103 Geschenk wird beim Transport sichtbar § 104 Zielperson versucht gezielt, Wichtel zu enttarnen § 105 Unvorhergesehener Einzelfall Abschnitt 11 § 106 Antrag auf verbindliche Wichtelauskunft § 107 Form des Antrags § 108 Geschenkwertvoranfrage § 109 Anzeige einer drohenden Wichtelenttarnung § 110 Antrag auf Geschenkabweichung § 111 Wichtelwiderspruch § 112 Form des Wichtelwiderspruchs § 113 Akteneinsicht § 114 Wiedereinsetzung in den vorigen Wichtelstand § 115 Amtshilfe Abschnitt 12 § 116 Verbot des Rechtsmissbrauchs § 117 Auslegungsgrundsatz § 118 Verhältnis zum gesunden Menschenverstand § 119 Experimentierklausel § 120 Inkrafttreten
WWG-Rechtsnorm · Fassung für den Dienstgebrauch

Verordnung zur Durchführung des Weihnachtswichtelgeheimhaltungsgesetzes

Weihnachtswichtelgeheimhaltungsgesetz-Durchführungsverordnung – WWGG-DV
Vom 1. September 2026
WWGG-DV Stand: 01.09.2026 Wichtelrecht

Auf Grund des § 37 des Weihnachtswichtelggeheimhaltungsesetzes in seiner Fassung vom 1. September 2026 (WGBI. I S. 1) verordnet der Weihnachtsmann nach Anhörung des Hohen Rates der Wichtel, des Beauftragten für Geschenkangelegenheiten und der Zentralstelle für Wichtelgeheimhaltung:

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Verordnung regelt die Durchführung des Weihnachtswichtelgeheimhaltungsgesetzes (WWGG).

  2. Sie findet auf sämtliche Handlungen Anwendung, die nach erfolgter Wichtelzuweisung unmittelbar oder mittelbar der Auswahl, Beschaffung, Geheimhaltung, Verpackung, Beförderung oder Übergabe eines Wichtelgeschenkes dienen.

  3. Die Vorschriften gelten auch für Handlungen, die der Wichtel in der irrigen, jedoch nachvollziehbaren Annahme vornimmt, sie dienten einem Zweck nach Absatz 2.

§ 2 Ergänzende Begriffsbestimmungen

  1. Beschaffung ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Erlangung tatsächlicher Verfügungsmacht über einen Gegenstand mit der Absicht, diesen der Zielperson als Wichtelgeschenk zuzuwenden.

  2. Kauflink ist eine elektronische Verweisung, durch deren Betätigung ein Wichtel ohne weitere wesentliche Suchhandlung zu einer Internetseite gelangt, auf der der gewünschte Gegenstand eindeutig identifiziert werden kann.

  3. Geschenkwert ist der nach §§ 32 bis 45 zu bestimmende wichtelrechtlich maßgebliche Wert.

  4. Geschenknotstand ist eine Lage, in der die ordnungsgemäße Bescherung unmittelbar gefährdet ist und die Gefahr nicht anders als durch unverzügliche Ersatzbeschaffung abgewendet werden kann.

  5. Wichtelverdacht liegt vor, wenn eine Zielperson aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte eine bestimmte Person für ihren Wichtel hält.

  6. Akuter Wichtelverdacht liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer zutreffenden Enttarnung nach verständiger Würdigung aller Umstände erheblich erhöht ist.

§ 3 Allgemeine Wichtelsorgfaltspflicht

  1. Der Wichtel hat seine Angelegenheiten mit der Sorgfalt eines durchschnittlich gewissenhaften Weihnachtswichtels zu führen.

  2. Hierzu gehört insbesondere, rechtzeitig

  1. die Identität der Zielperson festzustellen,

  2. vorhandene Wunschmeldungen zu prüfen,

  3. erforderliche Aufklärungsmaßnahmen einzuleiten,

  4. Lieferzeiten zu berücksichtigen und

  5. die Beschaffung vorzunehmen.

  1. Zeitmangel, der ausschließlich dadurch entstanden ist, dass der Wichtel bis wenige Tage vor der Bescherung „noch gar nicht darüber nachgedacht“ hat, gilt nicht als unverschuldet.

§ 4 Berechnung von Fristen

  1. Für Fristen nach dieser Verordnung ist der Kalendertag maßgeblich.

  2. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist gleichwohl an diesem Tag.

  3. Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn die fristgebundene Handlung zwingend die Öffnung eines Ladengeschäfts voraussetzt; in diesem Fall ist der vorhergehende geeignete Einkaufstag maßgeblich.

Abschnitt 2

Wichtelzuweisung und Geheimunterlagen

§ 5 Bekanntgabe der Wichtelzuweisung

  1. Die Zuweisung erfolgt durch den WWG mittels eines individualisierten, geheimen Informationszugangs.

  2. Wird hierfür ein QR-Code verwendet, darf dieser ausschließlich von der Person aufgerufen werden, an die das betreffende Wichteldokument gerichtet ist.

  3. Das Einscannen fremder Zuweisungscodes ist unzulässig.

  4. Wer einen fremden Code versehentlich einscannt, hat die Kenntnisnahme unverzüglich abzubrechen.

§ 6 Behandlung von Zuweisungsunterlagen

  1. Wichtelunterlagen sind so aufzubewahren, dass eine zufällige Kenntnisnahme durch die Zielperson nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.

  2. Ungeeignete Aufbewahrungsorte sind insbesondere

  1. gemeinsam genutzte Schreibtische,

  2. Kühlschranktüren,

  3. offen einsehbare Pinnwände,

  4. gemeinsam genutzte Fotoalben und

  5. der Esstisch der Zielperson.

  1. Die Ablage in einer Schublade ist ausreichend, soweit nicht bekannt ist, dass die Zielperson regelmäßig diese Schublade benutzt.

§ 7 Fehlzuweisungen

  1. Stellt ein Wichtel fest, dass ihm aufgrund eines technischen oder organisatorischen Fehlers keine, mehrere oder offensichtlich eine falsche Zielperson zugewiesen wurde, hat er den WWG unverzüglich zu unterrichten.

  2. Eigenmächtiges Tauschen ist unzulässig.

§ 8 Mehrfachzuweisungen

Werden derselben Zielperson versehentlich zwei Wichtel zugewiesen, entsteht hierdurch kein Anspruch der Zielperson auf zwei Geschenke.

§ 9 Unbeabsichtigte Kenntniserlangung

  1. Erlangt ein Teilnehmer unbeabsichtigt Kenntnis von einer fremden Wichtelzuweisung, ist diese Information geheim zu halten.

  2. Das Bedürfnis, „es wenigstens einer Person erzählen zu müssen“, stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar.

Abschnitt 3

Wunschmeldewesen

§ 10 Form der Wunschmeldung

  1. Wünsche sind im Zentralen Wichtelwunschmelde- und Informationssystem (ZeWIS) bekannt zu geben.

  2. Das ZeWIS wird technisch mittels der für das jeweilige Wichteljahr bestimmten geschlossenen Gruppennachrichtenkommunikation betrieben.

  3. Für 2026 ist dies die eingerichtete WhatsApp-Gruppe.

  4. Die Bezeichnung des technischen Dienstes berührt die amtliche Bezeichnung als ZeWIS nicht.

  1. Einer Wunschmeldung soll ein funktionsfähiger Kauflink beigefügt werden.

  2. Der Link soll unmittelbar zu

  1. dem gewünschten Gegenstand oder

  2. einer eindeutig bestimmbaren Produktvariante

führen.

  1. Ein Link auf

  1. die Startseite eines Onlinehändlers,

  2. eine allgemeine Suchmaschine,

  3. eine Produktkategorie mit mehreren hundert Artikeln oder

  4. eine Internetseite mit dem Zusatz „da irgendwo“

genügt regelmäßig nicht.

  1. Ist ein Kauflink nicht mehr erreichbar, bleibt die Wunschmeldung wirksam, sofern der gewünschte Gegenstand anderweitig eindeutig bestimmbar ist.

  2. Ist weder der Link erreichbar noch aus dem Begleittext erkennbar, welcher Gegenstand gemeint war, gilt der Wunsch als nicht hinreichend bestimmt.

  3. Der Wichtel ist nicht verpflichtet, durch umfassende Internetrecherche zu ermitteln, was die Zielperson möglicherweise gemeint haben könnte.

§ 13 Varianten, Größen und Ausführungen

  1. Ist ein Gegenstand in mehreren wesentlich unterschiedlichen Varianten erhältlich, soll die gewünschte Variante angegeben werden.

  2. Dies gilt insbesondere für

  1. Kleidergrößen,

  2. Schuhgrößen,

  3. Farben,

  4. Buchausgaben,

  5. Plattformen bei Videospielen,

  6. technische Anschlüsse,

  7. Duftvarianten und

  8. Links- oder Rechtshänderausführungen.

  1. Die Angabe „schwarz“ genügt nicht, wenn der verlinkte Gegenstand in „Schwarz“, „Anthrazit“, „Midnight Black“, „Obsidian“ und „Graphite“ angeboten wird und der Zielperson erkennbar gerade eine bestimmte Variante wichtig ist.

§ 14 Mehrere Wünsche

  1. Die Zahl der zulässigen Wünsche ist nicht begrenzt.

  2. Das Einstellen mehrerer Wünsche dient der Auswahlmöglichkeit des Wichtels und begründet keinen Anspruch auf Mehrfachbeschenkung.

  3. Wer 27 Wünsche einstellt, hat daher weiterhin Anspruch auf ein angemessenes Wichtelgeschenk und nicht auf 27 Geschenke.

§ 15 Unbestimmte Wünsche

  1. Nicht hinreichend bestimmt sind insbesondere:

  1. „ Parfüm“,

  2. „ ein Buch“,

  3. „ irgendwas für die Wohnung“,

  4. „ was Lustiges“,

  5. „ was Schönes“,

  6. „ Alkohol“,

  7. „ Klamotten“,

  8. „ überrasch mich“.

  1. Absatz 1 gilt nicht, wenn aufgrund zusätzlicher Angaben eine hinreichende Eingrenzung erfolgt.

§ 16 Negativwünsche

  1. Teilnehmer dürfen Gegenstände oder Gegenstandsgruppen ausdrücklich ausschließen.

  2. Ein Negativwunsch ist bei der Geschenkentscheidung grundsätzlich zu beachten.

  3. Die Erklärung „Bitte keine Duftkerzen“ darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine besonders hochwertige Duftkerze möglicherweise doch erwünscht sei.

§ 17 Änderungen und Rücknahmen

  1. Änderungen sind im ZeWIS so kenntlich zu machen, dass die Änderung für einen durchschnittlichen Wichtel erkennbar ist.

  2. Das bloße Löschen einer drei Wochen alten Nachricht genügt nicht, wenn nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass der zuständige Wichtel das Löschen bemerkt.

§ 18 Selbstbeschaffung

  1. Beschafft eine Zielperson einen von ihr gemeldeten Wunsch selbst, hat sie dies unverzüglich im ZeWIS mitzuteilen.

  2. Die Mitteilung

„ Hat sich erledigt“

genügt, wenn zweifelsfrei erkennbar ist, auf welchen Wunsch sie sich bezieht.

  1. Bei mehreren offenen Wünschen ist der betreffende Wunsch zu benennen.

§ 19 Verspätete Wunschmeldungen

  1. Ein nach bereits erfolgter Geschenkbestellung eingestellter Wunsch verpflichtet den Wichtel nicht zur Änderung seiner Beschaffung.

  2. Dies gilt auch, wenn der spätere Wunsch „viel besser“ gewesen wäre.

§ 20 Überteuerte Wünsche

  1. Wünsche mit einem Preis von mehr als 150 Euro dürfen eingestellt werden.

  2. Ihre Einstellung begründet keine Befugnis zur Überschreitung der Geschenkobergrenze.

  3. Der Wichtel darf abwarten, ob der Gegenstand rechtzeitig auf höchstens 150 Euro reduziert wird.

§ 21 Vergriffene Wünsche

Ist der gewünschte Gegenstand vergriffen, darf der Wichtel

  1. einen anderen Händler wählen,

  2. eine gleichwertige Variante wählen, sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte bestehen,

  3. einen anderen Wunsch auswählen oder

  4. nach eigenem Wichtelermessen ein anderes Geschenk beschaffen.

§ 22 Überraschungswünsche

Wer ausdrücklich „Überrasch mich“ erklärt, erweitert das Geschenkermessen des Wichtels und trägt das allgemeine Überraschungsrisiko.

Abschnitt 4

Geschenkaufklärung

§ 23 Allgemeine Aufklärungsgrundsätze

Geschenkaufklärung ist auf das zur Auswahl eines geeigneten Geschenkes erforderliche Maß zu beschränken.

§ 24 Beobachtung der Zielperson

Zulässig ist die gelegentliche Beobachtung, welchen Gegenständen die Zielperson bei gemeinsamen Einkäufen, Gesprächen oder Freizeitaktivitäten erkennbar erhöhte Aufmerksamkeit schenkt.

§ 25 Gesprächsaufklärung

  1. Fragen sind möglichst beiläufig zu stellen.

  2. Die Frage

„ Welche drei Dinge unter 150 Euro würdest du dir momentan am meisten wünschen?“

ist zwar informationsgeeignet, weist jedoch eine erhöhte Enttarnungswahrscheinlichkeit auf.

  1. Sie soll daher nur verwendet werden, wenn eine glaubhafte Legende besteht.

§ 26 Kontaktpersonen

  1. Partner, Geschwister, Eltern, Freunde und sonstige Personen mit hinreichender Kenntnis der Zielperson dürfen konsultiert werden.

  2. Personen, die bekanntermaßen Geheimnisse nicht bewahren können, sind als Erkenntnisquelle nur unter Abwägung des Enttarnungsrisikos heranzuziehen.

§ 27 Digitale Geschenkaufklärung

  1. Öffentlich zugängliche Informationen dürfen ausgewertet werden.

  2. Zulässig ist insbesondere die Kenntnisnahme öffentlich sichtbarer

  1. Wunschlisten,

  2. Hobbys,

  3. Lieblingskünstler,

  4. Bücher,

  5. Spiele,

  6. Filme und

  7. sonstiger Interessen.

  1. Das unbefugte Eindringen in passwortgeschützte Konten ist keine zulässige Wichtelmaßnahme.

§ 28 Geschenkbezogene Scheingespräche

Der Wichtel darf zum Zwecke der Erkenntnisgewinnung behaupten, er suche

  1. ein Geschenk für sich selbst,

  2. ein Geschenk für eine andere Person oder

  3. lediglich eine allgemeine Empfehlung,

sofern die Behauptung ausschließlich der Geheimhaltung des Wichtelauftrags dient.

§ 29 Verdachtslagen und Enttarnungsgefahr

  1. Äußert die Zielperson den Satz

„ Du hast doch bestimmt mich“,

liegt ein Wichtelverdacht vor.

  1. Antwortet der Wichtel darauf mit nervösem Lachen, ist dies für sich genommen noch keine Offenlegung.

  2. Antwortet er mit

„ Woher weißt du das?“,

ist regelmäßig von einer selbstverschuldeten Enttarnung auszugehen.

§ 30 Dokumentation von Erkenntnissen

Der Wichtel darf Geschenkideen schriftlich oder elektronisch dokumentieren, sofern die Aufzeichnung vor unbefugter Einsicht geschützt wird.

Die Benennung einer Handy-Notiz mit

„ GESCHENK FÜR [NAME DER ZIELPERSON]!!!“

auf einem gemeinsam genutzten Gerät genügt dieser Pflicht regelmäßig nicht.

§ 31 Widersprüchliche Erkenntnisse

  1. Widersprechen sich Erkenntnisse, sind aktuellere und ausdrücklichere Angaben grundsätzlich höher zu gewichten.

  2. Eine sechs Monate alte Aussage „Ich liebe Gin“ wird durch die aktuelle Aussage „Ich kann Gin inzwischen nicht mehr sehen“ regelmäßig überholt.

Abschnitt 5

Geschenkwert

§ 32 Geschenkobergrenze

Der Geschenkwert darf 150,00 Euro nicht überschreiten.

Eine Überschreitung um 0,01 Euro ist eine Überschreitung.

§ 33 Ermittlung des maßgeblichen Kaufpreises

Maßgeblich ist grundsätzlich der vom Wichtel tatsächlich zu entrichtende Bruttobetrag nach Abzug unmittelbar auf den Gegenstand entfallender Preisnachlässe.

§ 34 Rabatte und Gutscheincodes

  1. Allgemeine Rabatte werden berücksichtigt.

  2. Individuelle Gutscheincodes werden ebenfalls berücksichtigt.

  3. Ein ursprünglich 199 Euro kostender Gegenstand, der aufgrund eines Gutscheincodes für 149 Euro erworben wird, ist zulässig.

§ 35 Zwei-für-eins-Angebote und Warenbündel

  1. Werden zwei Gegenstände zum Preis von einem erworben und beide verschenkt, ist der tatsächlich gezahlte Gesamtpreis maßgeblich.

  2. Wird nur einer verschenkt und der andere vom Wichtel behalten, ist der Kaufpreis angemessen aufzuteilen.

  3. Bei gleichwertigen Gegenständen erfolgt die Aufteilung grundsätzlich hälftig.

  4. Der Wichtel darf nicht behaupten, der verschenkte Gegenstand sei „der kostenlose“ gewesen, um die Geschenkobergrenze zu umgehen.

§ 36 Versandkosten

  1. Übliche Versandkosten bleiben außer Betracht.

  2. Kosten einer zwingend erforderlichen Expresslieferung bleiben ebenfalls außer Betracht.

  3. Ein Aufpreis für Geschenkverpackung ist Verpackungsaufwand nach § 37.

§ 37 Verpackungskosten

Geschenkpapier, Schleifen, Kartons, Geschenktüten, Klebeband, Anhänger und vergleichbare Verpackungsmittel werden nicht auf die Geschenkobergrenze angerechnet.

§ 38 Bonuspunkte und Guthaben

  1. Beim Einsatz von Bonuspunkten ist der tatsächlich zu zahlende Geldbetrag maßgeblich.

  2. Vollständig mit Bonuspunkten erworbene Gegenstände dürfen verschenkt werden, sofern ihr regulärer Verkehrswert 150 Euro nicht in evident unangemessener Weise überschreitet.

  3. Ein mit 40.000 Flugmeilen erworbener Fernseher im Wert von 1.200 Euro wird nicht dadurch zu einem Geschenk im Wert von null Euro.

§ 39 Gebrauchtwaren

Bei Gebrauchtwaren ist der tatsächlich gezahlte Kaufpreis maßgeblich, soweit kein Scheingeschäft vorliegt.

§ 40 Selbst hergestellte Geschenke

  1. Maßgeblich sind Materialkosten.

  2. Eigene Arbeitszeit bleibt unberücksichtigt.

  3. Werkzeug, das der Wichtel behält, ist nicht einzurechnen.

§ 41 Bereits vorhandene Gegenstände

  1. Wird ein bereits im Eigentum des Wichtels stehender Gegenstand verschenkt, ist sein gegenwärtiger realistischer Verkehrswert maßgeblich.

  2. Der ursprüngliche Kaufpreis ist unerheblich.

§ 42 Gutscheine

Der Nennwert eines Gutscheins gilt als Geschenkwert.

Ein Gutschein über 150 Euro ist zulässig.

Ein Gutschein über 150,01 Euro ist unzulässig.

§ 43 Eintrittskarten und Veranstaltungen

  1. Bei zwei Eintrittskarten, von denen eine für die Zielperson und eine für den begleitenden Wichtel bestimmt ist, ist grundsätzlich nur der auf die Zielperson entfallende Kartenpreis anzurechnen.

  2. Dies gilt nicht, wenn beide Karten der Zielperson zur freien Verfügung überlassen werden.

§ 44 Fremdwährungen

Bei Käufen in Fremdwährung ist der tatsächlich vom Zahlungsdienstleister abgerechnete Eurobetrag maßgeblich.

§ 45 Gemeinschaftsgeschenke

Eine Umgehung der Wertgrenze durch die Erklärung

„ Ich schenke 150 Euro und jemand anderes zufällig auch 150 Euro für denselben Gegenstand“

ist unzulässig, wenn beide Leistungen wirtschaftlich ein einheitliches Wichtelgeschenk bilden.

Abschnitt 6

Beschaffung

§ 46 Bestellzeitpunkt

Der Wichtel hat so rechtzeitig zu bestellen, dass bei gewöhnlichem Verlauf mit einer Lieferung vor der Bescherung gerechnet werden kann.

§ 47 Lieferverzögerungen

Eine vom Versandunternehmen verursachte Verzögerung ist dem Wichtel nicht zuzurechnen, wenn er rechtzeitig bestellt hat.

§ 48 Falschlieferungen

Wird statt des bestellten Gegenstandes ein anderer Gegenstand geliefert, besteht keine Verpflichtung, diesen nur deshalb zu verschenken, weil „jetzt keine Zeit mehr ist“.

§ 52 bleibt unberührt.

§ 49 Beschädigte Waren

Offensichtlich beschädigte Waren sollen nicht verschenkt werden, sofern die Beschädigung nicht Bestandteil des Gegenstandes oder des beabsichtigten Humors ist.

§ 50 Stornierungen

Wird eine Bestellung vom Händler storniert, ist eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen, soweit dies zeitlich zumutbar ist.

§ 51 Rücksendungen

Rücksendungen sind zulässig.

Eine Rücksendung allein zum Zwecke der künstlichen Herabsetzung eines rechnerischen Geschenkpreises ist unbeachtlich.

§ 52 Ersatzbeschaffung

  1. Bei Geschenknotstand ist eine kurzfristige Ersatzbeschaffung zulässig.

  2. Tankstellenpralinen gelten als zulässige Ersatzbeschaffung nur, wenn unter Würdigung der Gesamtumstände keine angemessenere Alternative mehr erreichbar war.

§ 53 Doppelgeschenke

Stellt der Wichtel vor der Bescherung fest, dass die Zielperson den Gegenstand bereits besitzt, soll nach Möglichkeit umgetauscht werden.

§ 54 Personalisierte Geschenke

Vor Bestellung personalisierter Gegenstände sind Schreibweise von Namen, Datum und sonstige Individualisierungsangaben zu überprüfen.

Die Gravur „Micheal“ statt „Michael“ gilt nicht als hinzunehmende geringfügige Abweichung, wenn die Zielperson Michael heißt.

§ 55 Lebensmittel

  1. Bekannte Allergien, Unverträglichkeiten und Ernährungsweisen sind zu berücksichtigen.

  2. Ein Lebensmittel wird nicht dadurch geeignet, dass der Wichtel erklärt, die Zielperson könne es „ja weiterverschenken“.

§ 56 Alkoholische Erzeugnisse

Alkoholische Getränke dürfen verschenkt werden, wenn sie nach Alter, persönlichen Präferenzen und sonstigen Umständen ein angemessenes Geschenk darstellen.

§ 57 Pflanzen und lebende Geschenke

  1. Pflanzen sind zulässig.

  2. Vor der Beschaffung sind nach Möglichkeit Standortbedingungen und Pflegeaufwand zu berücksichtigen.

  3. Eine drei Meter hohe Zimmerpflanze ist nicht allein deshalb ein geeignetes Geschenk, weil sie für 149,99 Euro erhältlich war.

§ 58 Tiere

Lebende Tiere sind keine zulässigen Wichtelgeschenke, sofern deren Anschaffung nicht vorher ausdrücklich mit der Zielperson abgestimmt wurde.

Eine Schleife um einen Hund ersetzt die erforderliche Abstimmung nicht.

§ 59 Kleidung und Größenfragen

  1. Kleidung soll nur bei hinreichend gesicherter Kenntnis der erforderlichen Größe beschafft werden.

  2. Die eigenmächtige Schätzung einer Konfektionsgröße ist zu vermeiden.

  3. Insbesondere ist die Aussage

„ Du siehst für mich nach L aus“

kein anerkanntes wichtelrechtliches Größenfeststellungsverfahren.

§ 60 Bücher, Filme und Spiele

Vor Beschaffung ist nach Möglichkeit zu prüfen, ob die Zielperson den betreffenden Titel bereits besitzt.

Bei Videospielen ist insbesondere auf die richtige Plattform zu achten.

§ 61 Scherzgeschenke

  1. Scherzgeschenke sind zulässig.

  2. Der Scherzcharakter darf den Geschenkcharakter nicht vollständig verdrängen.

  3. Ein ausschließlich zur öffentlichen Bloßstellung bestimmter Gegenstand ist kein ordnungsgemäßes Wichtelgeschenk.

§ 62 Gebrauchte Geschenke

Gebrauchte Gegenstände sind zulässig, wenn

  1. ihre Gebrauchteigenschaft sachlich gerechtfertigt ist,

  2. ihr Zustand angemessen ist oder

  3. es sich um Sammler-, Antiquariats- oder sonstige Gegenstände handelt, deren Gebrauchtheit den Wert nicht wesentlich mindert.

§ 63 Selbstgemachte Geschenke

Selbstgemachte Geschenke sind anderen Geschenken gleichgestellt.

Der Umstand, dass etwas „von Herzen kommt“, befreit nicht von den Anforderungen an eine wenigstens grundlegende Geschenkgeeignetheit.

Abschnitt 7

Verpackung

§ 64 Verpackungspflicht

Wichtelgeschenke sind grundsätzlich blickdicht zu verpacken.

§ 65 Anforderungen an die Verpackung

Die Verpackung muss nicht schön, jedoch als Geschenkverpackung erkennbar sein.

§ 66 Mehrteilige Geschenke

Zusammengehörige Einzelgegenstände dürfen getrennt verpackt werden.

Die Anzahl der Pakete hat keinen Einfluss auf die Geschenkobergrenze.

§ 67 Geschenkhinweise

Rätsel, Hinweise und irreführende Verpackungen sind zulässig.

§ 68 Namenskennzeichnung

Ist eine Verwechslung mehrerer Geschenke möglich, ist die Zielperson auf dem Geschenk oder einem zugeordneten Anhänger eindeutig zu bezeichnen.

§ 69 Wiederverwendung von Verpackungsmaterial

Wiederverwendetes Geschenkpapier ist zulässig, sofern es

  1. hinreichend sauber,

  2. funktionstüchtig und

  3. nicht mit dem Namen einer anderen Person versehen

ist.

§ 70 Unförmige Geschenke

Kann ein Geschenk aufgrund seiner Form nicht sinnvoll verpackt werden, genügt eine andere geeignete Verdeckung.

Das bloße Auflegen eines Geschirrtuchs kann im Einzelfall genügen, soll jedoch nicht zum Regelfall werden.

Abschnitt 8

Bescherung

§ 71 Bereithaltung

Das Geschenk ist zum festgelegten Bescherungszeitpunkt bereitzuhalten.

§ 72 Abwesenheit der Zielperson

Ist die Zielperson unverschuldet abwesend, ist das Geschenk sicher aufzubewahren und später zu übergeben.

§ 73 Vergessen des Geschenkes

  1. Hat der Wichtel das Geschenk zu Hause vergessen, bleibt er zur Übergabe verpflichtet.

  2. Die Erklärung „Ich hab’s wirklich gekauft“ beendet das Wichtelverfahren nicht.

§ 74 Verwechslung

Wird ein Geschenk versehentlich von der falschen Person geöffnet, ist der Irrtum unverzüglich aufzuklären.

§ 75 Öffnungsreihenfolge

Ein Anspruch darauf, als Erste oder Erster das Geschenk zu öffnen, besteht nicht.

§ 76 Offenlegung der Wichtelidentität

Nach dem hierfür vorgesehenen Zeitpunkt darf die Identität offengelegt werden.

Eine dramatische Enthüllung ist zulässig.

§ 77 Reaktion der Zielperson

Die Zielperson soll ein Geschenk in einer Weise entgegennehmen, die den Grundsätzen des Weihnachtsfriedens entspricht.

Eine Verpflichtung, ein objektiv misslungenes Geschenk „mega geil“ zu nennen, besteht nicht.

Abschnitt 9

Geheimhaltung

§ 78 Geheimhaltungsgrundsatz

Die Wichtelidentität ist geheim.

§ 79 Zulässige Legenden

Zur Abwehr eines Verdachts dürfen unwahre Angaben gemacht werden, soweit diese ausschließlich der Wichtelgeheimhaltung dienen.

§ 80 Unzulässige Offenbarungshandlungen

Insbesondere unzulässig sind

  1. Geständnisse,

  2. eindeutige Hinweise,

  3. Fotos des gekauften Geschenkes an die Zielperson,

  4. Weiterleitung der Zuweisungsnachricht und

  5. versehentliche Aufnahme der Zielperson in einen Chat über ihr Geschenk.

§ 81 Verhalten bei unmittelbarem Verdacht

Bei akutem Wichtelverdacht ist der Wichtel berechtigt, unverzüglich geeignete Gegenaufklärungsmaßnahmen einzuleiten.

§ 82 Fehlgeleitete Nachrichten

  1. Wird eine für einen Mitwisser bestimmte Nachricht versehentlich an die Zielperson gesendet, ist unverzüglich zu prüfen, ob eine glaubhafte Legende möglich ist.

  2. Die nachträgliche Nachricht

„ Falscher Chat 😂“

stellt für sich genommen keine vollständige Gegenaufklärungsmaßnahme dar.

§ 83 Screenshots

Screenshots mit Wichtelinformationen sind so zu speichern, dass eine zufällige Einsichtnahme möglichst ausgeschlossen ist.

§ 84 Mitwissende Personen

Mitwisser unterliegen ab Kenntniserlangung der wichtelrechtlichen Nebenverschwiegenheit.

§ 85 Enttarnung

  1. Eine bereits erfolgte Enttarnung hebt die Geschenkpflicht nicht auf.

  2. Der Wichtel hat die Operation fortzuführen.

  3. Eine Enttarnung ist kein Grund, beleidigt gar nichts mehr zu schenken.

Abschnitt 10

Besondere Einzelfälle

§ 86 Wunsch wird nach Bestellung günstiger

Eine nachträgliche Preissenkung berührt die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Beschaffung nicht.

§ 87 Wunsch wird nach Bestellung teurer

Eine nachträgliche Preissteigerung ist unbeachtlich.

§ 88 Zielperson schickt Wunsch privat an falsche Person

Die Nachricht gilt nicht als ZeWIS-Meldung, kann jedoch als gesicherte Erkenntnis berücksichtigt werden.

§ 89 Zielperson schickt denselben Wunsch mehrfach

Mehrfachmeldung begründet keinen Mehrfachanspruch.

§ 90 Zielperson wünscht zwei zusammengehörige Gegenstände

Übersteigt nur die gemeinsame Beschaffung 150 Euro, darf der Wichtel einen Bestandteil beschaffen, sofern dieser eigenständig sinnvoll nutzbar ist.

§ 91 Wunsch kostet 149,99 Euro zuzüglich 5,99 Euro Versand

Die Beschaffung ist nach § 36 zulässig.

§ 92 Wunsch kostet 151 Euro und Versand ist kostenlos

Die Beschaffung ist unzulässig, soweit kein Rabatt den maßgeblichen Preis auf höchstens 150 Euro reduziert.

§ 93 Geschenk kostet 150 Euro und Verpackung 12 Euro

Die Beschaffung ist zulässig.

§ 94 Geschenk kostet 150 Euro und enthält kostenlose Probeartikel

Unentgeltliche handelsübliche Beigaben erhöhen den Geschenkwert nicht.

§ 95 Händler legt versehentlich hochwertigen Zusatzartikel bei

Der Zusatzartikel darf nur mitverschenkt werden, soweit der Wichtel rechtmäßig darüber verfügen darf.

§ 96 Zielperson gewinnt gewünschten Gegenstand vor Weihnachten

Wird dies dem Wichtel vor Übergabe bekannt, soll nach Möglichkeit eine Ersatzbeschaffung erfolgen.

§ 97 Zielperson äußert nach Beschaffung plötzlich Abneigung

Hat der Wichtel bei Beschaffung vernünftigerweise von der Geeignetheit ausgehen dürfen, liegt kein Wichtelfehler vor.

Ein Umtausch bleibt empfohlen.

§ 98 Geschenk wird vom Haustier zerstört

  1. Die Zerstörung durch Hund, Katze oder sonstiges Haustier ist ein Fall nachträglicher Geschenkbeeinträchtigung.

  2. Soweit zumutbar, ist Ersatz zu beschaffen.

  3. Der Satz „Der Hund wollte es auch“ beseitigt die Ersatzpflicht nicht.

§ 99 Geschenk wird vom Wichtel selbst benutzt

  1. Ein bereits als Wichtelgeschenk bestimmter Gegenstand soll vor Übergabe nicht vom Wichtel selbst benutzt werden.

  2. Eine bloße Funktionsprüfung ist zulässig.

  3. Das dreitägige Probetragen eines Pullovers stellt regelmäßig keine Funktionsprüfung dar.

§ 100 Zielperson bittet ausdrücklich um nichts

  1. Die Erklärung „Ich will nichts“ ist als Wunsch nach Geschenkzurückhaltung zu berücksichtigen.

  2. Sie hebt die Teilnahme am Wichtelverfahren nicht automatisch auf.

  3. Ein kleines, zurückhaltendes Geschenk kann angemessen sein.

§ 101 Zielperson kann sich an eigenen Wunsch nicht erinnern

Die Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Wunschmeldung bleibt unberührt.

Die Beschaffung ist zulässig, sofern Lieferung, Preis und Lieferzeit vertretbar sind.

§ 103 Geschenk wird beim Transport sichtbar

Wird die Verpackung unbeabsichtigt beschädigt, ist sie nach Möglichkeit vor der Übergabe wiederherzustellen.

§ 104 Zielperson versucht gezielt, Wichtel zu enttarnen

  1. Gezielte Ermittlungen der Zielperson begründen kein Recht auf wahrheitsgemäße Auskunft.

  2. Der Wichtel darf verstärkte Gegenaufklärung betreiben.

  3. Das Durchsuchen fremder Taschen nach Geschenken begründet keinen Anspruch auf Ersatz des dadurch verlorenen Überraschungseffekts.

§ 105 Unvorhergesehener Einzelfall

  1. Für einen in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelten Sachverhalt ist zunächst diejenige Vorschrift entsprechend anzuwenden, deren Regelungszweck dem Sachverhalt am nächsten kommt.

  2. Sind mehrere Vorschriften gleichermaßen einschlägig, ist diejenige anzuwenden, die unter Wahrung des Wichtelgeheimnisses den höheren Grad an Weihnachtsfreude erwarten lässt.

  3. Bestehen weiterhin Zweifel, ist nach § 34 WWG zu verfahren.

Abschnitt 11

Wichtelverwaltungsverfahren

§ 106 Antrag auf verbindliche Wichtelauskunft

Ein Wichtel kann beim WWG eine verbindliche Auskunft über Zweifelsfragen beantragen.

§ 107 Form des Antrags

Der Antrag soll enthalten:

  1. Aktenzeichen,

  2. abstrakte Darstellung des Sachverhalts,

  3. konkrete Rechtsfrage und

  4. soweit erforderlich den voraussichtlichen Geschenkpreis.

Der Name der Zielperson ist nur anzugeben, soweit dies zur Entscheidung erforderlich ist.

§ 108 Geschenkwertvoranfrage

Bei Zweifeln über die Einhaltung der 150-Euro-Grenze kann eine Geschenkwertvoranfrage gestellt werden.

§ 109 Anzeige einer drohenden Wichtelenttarnung

  1. Bei akuter Enttarnungsgefahr kann der Wichtel das Formblatt WWG-7 – Anzeige einer drohenden Wichtelenttarnung verwenden.

  2. In dringenden Fällen ist die formlose Anzeige zulässig.

  3. Dringlichkeit liegt insbesondere vor, wenn die Zielperson bereits erklärt hat:

„ Ich weiß, dass du es bist.“

§ 110 Antrag auf Geschenkabweichung

Ein Antrag auf Abweichung von einer Wunschmeldung ist nicht erforderlich.

Die Geschenkentscheidung obliegt dem Wichtel.

§ 111 Wichtelwiderspruch

Gegen belastende Entscheidungen des WWG kann innerhalb von 14 Tagen Wichtelwiderspruch erhoben werden.

§ 112 Form des Wichtelwiderspruchs

Der Widerspruch ist schriftlich, elektronisch oder in besonders dringenden Fällen durch deutlich vernehmbares

„ Das kann doch nicht euer Ernst sein!“

einzulegen.

Im letztgenannten Fall ist eine schriftliche Begründung nachzureichen.

§ 113 Akteneinsicht

  1. Beteiligte können nach Abschluss der Bescherung Einsicht in die sie betreffenden Wichtelakten beantragen.

  2. Informationen über noch nicht enttarnte Wichtel anderer Zielpersonen sind zu schwärzen.

§ 114 Wiedereinsetzung in den vorigen Wichtelstand

Wer ohne eigenes Verschulden eine wichtelrechtliche Frist versäumt hat, kann Wiedereinsetzung beantragen.

Weihnachtsstress allein begründet die Wiedereinsetzung nicht.

§ 115 Amtshilfe

Wichtel sind einander im Rahmen des Zumutbaren zur Amtshilfe verpflichtet.

Amtshilfe umfasst insbesondere

  1. Größenfeststellung,

  2. Ablenkung der Zielperson,

  3. Annahme von Paketen,

  4. Beschaffung örtlich verfügbarer Gegenstände und

  5. kurzfristige Bereitstellung von Geschenkpapier.

Die ersuchte Person darf die Amtshilfe verweigern, wenn sie hierdurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selbst enttarnt würde.

Abschnitt 12

Schlussvorschriften

§ 116 Verbot des Rechtsmissbrauchs

Die Berufung auf Vorschriften dieser Verordnung ist unzulässig, wenn sie offensichtlich ausschließlich dazu dient, sich einer zumutbaren Wichtelpflicht zu entziehen.

§ 117 Auslegungsgrundsatz

Bei mehreren rechtlich vertretbaren Auslegungen ist diejenige vorzuziehen, die

  1. die Geheimhaltung wahrt,

  2. eine angemessene Geschenkentscheidung ermöglicht,

  3. unnötigen Streit vermeidet und

  4. dem Weihnachtsfrieden dient.

§ 118 Verhältnis zum gesunden Menschenverstand

  1. Die Anwendung dieser Verordnung entbindet nicht von der Benutzung des gesunden Menschenverstandes.

  2. Der Einwand, ein bestimmtes offensichtlich unsinniges Verhalten sei „nirgendwo ausdrücklich verboten“, ist unbeachtlich.

  3. Dies gilt insbesondere, wenn die ausdrückliche Regelung allein deshalb fehlt, weil vernünftigerweise niemand mit einem derartigen Verhalten gerechnet hat.

§ 119 Experimentierklausel

Der WWG kann im Einzelfall neue Formen der Geschenkermittlung, Wunschmeldung, Verpackung oder Bescherung zulassen, sofern

  1. der Weihnachtsfrieden nicht gefährdet wird,

  2. die Wichtelidentität hinreichend geschützt bleibt und

  3. niemand dadurch plötzlich 300 Euro ausgeben muss.

§ 120 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Weihnachtsgesetzblatt in Kraft.

  2. Sie gilt erstmals für das Weihnachtswichtelverfahren 2026.

  3. Gleichzeitig treten sämtliche entgegenstehenden Gewohnheiten, Nebenabreden und nicht näher belegbaren Behauptungen darüber, „wie wir das eigentlich immer gemacht haben“, außer Kraft.

Nordpol, den 1. September 2026

Der Weihnachtsmann – Oberste Weihnachtsbehörde –

Der Präsident des Weihnachtswichtelgeheimdienstes – im Auftrag –

Ausgefertigt und verkündet im Weihnachtsgesetzblatt, Teil I.

Diese Verordnung wurde maschinell erstellt und ist gemäß § 118 Absatz 1 auch ohne U nterschrift gültig.