Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer geordneten, geheimen, gerechten und den Grundsätzen weihnachtlicher Angemessenheit entsprechenden Durchführung des Weihnachtswichtelwesens.
(2) Das Gesetz regelt insbesondere
die Bestimmung und Zuordnung der am Wichtelverfahren beteiligten Personen,
die Rechte und Pflichten des Wichtels,
die Rechte und Mitwirkungspflichten der zu bewichtelnden Person,
die Ermittlung, Beschaffung und Übergabe von Wichtelgeschenken,
die Abgabe und Behandlung von Wichtelwünschen,
die Geheimhaltung der Wichtelidentität,
die Durchführung geschenkbezogener Aufklärungsmaßnahmen,
die zulässige Höhe des Geschenkwertes,
die Behandlung atypischer Wichtelsachverhalte sowie
die Folgen von Verstößen gegen dieses Gesetz.
(3) Sämtliche nach diesem Gesetz vorgenommenen Handlungen sind unter Beachtung der Grundsätze der weihnachtlichen Verhältnismäßigkeit, der Geschenkzweckmäßigkeit, der Wichtelgleichbehandlung und der allgemeinen Festlichkeit durchzuführen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Wichtel im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige natürliche Person, der im Rahmen des Wichtelzuweisungsverfahrens eine andere natürliche Person zum Zwecke der weihnachtlichen Beschenkung zugewiesen worden ist.
(2) Zielperson ist diejenige Person, deren Beschenkung dem Wichtel nach Absatz 1 obliegt. Die Bezeichnung als Zielperson begründet für sich genommen weder den Verdacht eines weihnachtlichen Fehlverhaltens noch die Vermutung, die betreffende Person sei unartig gewesen.
(3) Wichtelgeschenk ist jede bewegliche Sache oder Mehrheit beweglicher Sachen, die
durch einen Wichtel,
in Erfüllung einer Verpflichtung nach diesem Gesetz,
überwiegend unentgeltlich und
mit der Absicht weihnachtlicher Freude
für eine Zielperson beschafft oder hergestellt wird.
Als Wichtelgeschenk gelten auch Gutscheine, Eintrittskarten, Bücher, Lebensmittel, Genussmittel, selbst hergestellte Gegenstände und sonstige verkörperte oder hinreichend bestimmbare Zuwendungen.
(4) Wichtelwunsch ist eine von einer am Wichtelverfahren teilnehmenden Person ausdrücklich als erwünscht bezeichnete Sache, Leistung oder sonstige Geschenkidee.
(5) Wichtelidentität ist die Information darüber, welcher Wichtel welcher Zielperson zugeordnet worden ist.
(6) Enttarnung ist jede vollständige oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffende Kenntniserlangung der Zielperson von der Identität ihres Wichtels vor dem Zeitpunkt, zu dem die Offenlegung nach diesem Gesetz zulässig ist.
(7) Geschenkaufklärung ist die planmäßige Gewinnung, Zusammenführung und Bewertung von Informationen, die geeignet sind, die Auswahl eines für die Zielperson geeigneten Wichtelgeschenkes zu ermöglichen oder wesentlich zu erleichtern.
Abschnitt 2 - Organisation des Wichtelwesens
§ 3 Weihnachtswichtelgeheimdienst
(1) Der Weihnachtswichtelgeheimdienst (WWG) ist die oberste Stelle für Wichtelangelegenheiten.
(2) Ihm obliegen insbesondere
die organisatorische Vorbereitung des Wichtelverfahrens,
die geheime Zuordnung der Wichtel,
die Bereitstellung der für das Verfahren erforderlichen Informationen,
die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes,
die Aufklärung schwerwiegender Wichtelverstöße und
die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bescherung.
(3) Der WWG kann zur Durchführung seiner Aufgaben Unterwichtelstellen, Geschenkprüfstellen und zeitweilige Sonderkommissionen errichten.
§ 4 Wichtelzuweisung
(1) Jeder teilnehmenden Person wird genau eine Zielperson zugewiesen, soweit nicht aufgrund besonderer Umstände eine abweichende Regelung erforderlich ist.
(2) Die Zuweisung erfolgt geheim.
(3) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Person besteht nicht.
(4) Die Zuweisung ist mit ihrer Bekanntgabe verbindlich.
(5) Ein Austausch der Zielperson ist nur zulässig, wenn
ein schwerwiegender persönlicher Grund vorliegt,
die ordnungsgemäße Durchführung des Wichtelverfahrens andernfalls gefährdet wäre und
der WWG dem Austausch vorher zugestimmt hat.
Bloßes Missfallen an der zugewiesenen Person stellt keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 dar.
Abschnitt 3 - Zentrales Wichtelwunschmelde- und Informationssystem
§ 5 Einrichtung des ZeWIS
(1) Zur geordneten Erfassung und Übermittlung individueller Geschenkpräferenzen wird ein Zentrales Wichtelwunschmelde- und Informationssystem (ZeWIS) eingerichtet.
(2) Das ZeWIS wird für den Wichtelzeitraum 2026 mittels eines geschlossenen elektronischen Gruppennachrichtendienstes betrieben.
(3) Die technische Bereitstellung des ZeWIS über einen privatwirtschaftlichen Nachrichtendienst, insbesondere WhatsApp, berührt seine Eigenschaft als zentrale Wichtelwunschmeldestelle nicht.
(4) Teilnehmer des Wichtelverfahrens sind verpflichtet, die im ZeWIS bekannt gegebenen verfahrensbezogenen Mitteilungen in angemessenen Abständen zur Kenntnis zu nehmen.
§ 6 Wichtelwunschmeldung
(1) Jede teilnehmende Person ist berechtigt, einen oder mehrere Wichtelwünsche im ZeWIS bekannt zu geben.
(2) Eine Wichtelwunschmeldung soll so bestimmt gefasst sein, dass einem verständigen Wichtel unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Sorgfalt die Beschaffung des bezeichneten Gegenstandes ohne weitergehende Ermittlungen möglich ist.
(3) Der Wunschmeldung ist nach Möglichkeit ein unmittelbar zum gewünschten Gegenstand führender Kauflink beizufügen.
(4) Kann ein Kauflink nicht bereitgestellt werden, ist der Wunsch so genau zu bezeichnen, dass insbesondere
Art und Beschaffenheit,
gegebenenfalls Hersteller oder Marke,
Modell, Ausführung oder Variante,
Größe, Farbe oder sonstige wesentliche Merkmale und
bei Verwechslungsgefahr weitere zur eindeutigen Bestimmung erforderliche Angaben
erkennbar sind.
(5) Wunschmeldungen wie „irgendwas Schönes“, „überrasch mich“, „du kennst mich doch“, „etwas, das zu mir passt“ oder vergleichbar unbestimmte Angaben gelten nicht als hinreichend bestimmte Wichtelwunschmeldung im Sinne des Absatzes 2.
(6) Absatz 5 berührt das Recht des Wichtels nicht, eine entsprechende Äußerung im Rahmen der freien Geschenkermittlung als unverbindlichen Hinweis zu berücksichtigen.
§ 7 Rechtswirkung der Wichtelwunschmeldung
(1) Die Einstellung eines Wichtelwunsches in das ZeWIS begründet keinen Anspruch auf Beschaffung des bezeichneten Gegenstandes.
(2) Der Wichtel bleibt in seiner Geschenkentscheidung frei.
(3) Ein im ZeWIS ordnungsgemäß gemeldeter Wunsch gilt jedoch als gesicherte geschenkbezogene Erkenntnis hoher Verlässlichkeit .
(4) Entscheidet sich der Wichtel bewusst gegen einen nach § 6 hinreichend bestimmten Wunsch, steht ihm dies frei. Er trägt jedoch das Risiko einer gegenüber der Wunschbeschaffung verminderten Geschenkzielerreichung.
(5) Mehrere Wunschmeldungen sind untereinander gleichrangig, sofern die Zielperson nicht ausdrücklich eine Rangfolge bestimmt hat.
(6) Die Reihenfolge der Einstellung in das ZeWIS begründet keine Rangfolge.
§ 8 Änderungen und Rücknahme von Wichtelwünschen
(1) Wichtelwünsche können bis zur Beschaffung des Geschenkes geändert oder zurückgenommen werden.
(2) Eine Änderung oder Rücknahme entfaltet gegenüber dem Wichtel nur Wirkung, soweit dieser von ihr Kenntnis erlangt hat oder unter gewöhnlichen Umständen hätte Kenntnis erlangen müssen.
(3) Hat der Wichtel das Geschenk vor Änderung oder Rücknahme bereits verbindlich bestellt, gekauft, hergestellt oder seine Herstellung in Auftrag gegeben, bleibt die ursprüngliche Wunschmeldung maßgeblich.
(4) Ein Wichtel ist nicht verpflichtet, einen bereits ordnungsgemäß beschafften Gegenstand zurückzugeben, nur weil die Zielperson
ihre Meinung geändert hat,
zwischenzeitlich einen besseren Gegenstand gefunden hat oder
denselben Gegenstand selbst erworben hat,
es sei denn, der Wichtel wusste vor der Beschaffung von dem entgegenstehenden Umstand.
Abschnitt 4 - Geschenkaufklärung
§ 9 Allgemeine Geschenkaufklärungsbefugnis
(1) Soweit im ZeWIS kein hinreichend bestimmter Wichtelwunsch hinterlegt wurde oder der Wichtel von der Wunschmeldung abweichen möchte, ist der Wichtel berechtigt, die für eine sachgerechte Geschenkentscheidung erforderlichen Erkenntnisse über die Zielperson zu gewinnen.
(2) Die Maßnahmen müssen geeignet sein, einen weihnachtlich relevanten Erkenntnisgewinn zu ermöglichen.
(3) Zwischen der Intensität der Maßnahme und der Bedeutung des zu erwartenden Erkenntnisgewinns muss ein angemessenes Verhältnis bestehen.
(4) Eine Maßnahme ist insbesondere dann unverhältnismäßig, wenn ein gleich geeigneter Erkenntnisgewinn durch eine wesentlich weniger auffällige Nachfrage erreicht werden kann.
§ 10 Zulässige Aufklärungsmaßnahmen
(1) Zulässig sind insbesondere
die Beobachtung offen erkennbarer Interessen und Hobbys,
die Auswertung öffentlich zugänglicher sozialer Medien,
die Kenntnisnahme offen herumliegender Wunschlisten,
die Auswertung früherer Geschenkreaktionen,
die diskrete Befragung gemeinsamer Freunde, Partner, Familienangehöriger oder sonstiger geeigneter Kontaktpersonen,
die Herbeiführung beiläufiger Gespräche über Interessen, Wünsche, Hobbys oder Anschaffungsabsichten,
die Beobachtung von Äußerungen beim gemeinsamen Einkaufsbummel sowie
die Auswertung freiwillig geäußerter Begeisterung oder Abneigung gegenüber bestimmten Gegenständen.
(2) Äußerungen der Zielperson wie
„ Das hätte ich gerne“,
„ Das ist richtig cool“,
„ Das wollte ich mir schon ewig kaufen“,
„ Dafür bin ich eigentlich zu geizig“ oder
„ Das wäre ein gutes Geschenk“
gelten vorbehaltlich entgegenstehender Erkenntnisse als geschenkbezogene Hinweise hoher Priorität.
(3) Die Aussage „Das ist ganz nett“ begründet für sich genommen keine hinreichende Geschenkempfehlung.
§ 11 Verdeckte Befragung
(1) Der Wichtel darf die Zielperson unter Verschleierung des tatsächlichen Gesprächszwecks zu geschenkbezogenen Sachverhalten befragen.
(2) Hierbei ist darauf zu achten, dass
die Frage nach Möglichkeit in einen natürlichen Gesprächszusammenhang eingebettet wird,
kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Wichtelverfahren erkennbar wird und
eine Enttarnung vermieden wird.
(3) Die Frage „Was wünschst du dir eigentlich zu Weihnachten?“ ist zulässig, wenn aufgrund der Umstände nicht mit einer unmittelbaren Enttarnung zu rechnen ist.
(4) Mehr als drei auffällig konkrete Fragen zu demselben Gegenstandsbereich innerhalb eines einzelnen Gesprächs sollen unterbleiben.
§ 12 Befragung von Kontaktpersonen
(1) Soweit erforderlich, dürfen Dritte zur Gewinnung geschenkbezogener Erkenntnisse herangezogen werden.
(2) Der Wichtel hat den Kreis der eingeweihten Personen möglichst klein zu halten.
(3) Eine Kontaktperson ist vor Offenlegung der Wichtelidentität auf die besondere Geheimhaltungsbedürftigkeit hinzuweisen.
(4) Personen, bei denen aufgrund früherer Erfahrungen mit vorzeitiger Weitergabe vertraulicher Informationen zu rechnen ist, sollen nicht eingeweiht werden.
(5) Dies gilt insbesondere für Personen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung „sowieso nichts für sich behalten können“.
Abschnitt 5 - Wichtelgeheimhaltung
§ 13 Grundsatz der Wichtelverschwiegenheit
(1) Die Wichtelidentität ist bis zur ordnungsgemäßen Offenlegung geheim zu halten.
(2) Der Wichtel darf weder unmittelbar noch mittelbar erkennen lassen, welche Zielperson ihm zugewiesen wurde.
(3) Unzulässig sind insbesondere
ausdrückliche Offenlegung,
vorsätzlich eindeutige Andeutungen,
demonstratives Schweigen bei gleichzeitig auffälligem Grinsen,
das unbeaufsichtigte Offenlassen von Wichtelunterlagen und
sonstige Handlungen, durch die die Wichtelidentität mit hinreichender Sicherheit erschlossen werden kann.
§ 14 Legendenbildung
(1) Zur Sicherung der Wichtelidentität darf der Wichtel geeignete Legenden verwenden.
(2) Eine Legende im Sinne dieses Gesetzes ist eine unwahre oder nur teilweise wahre Darstellung eines Sachverhalts, deren ausschließlicher Zweck in der Verhinderung einer vorzeitigen Enttarnung besteht.
(3) Zulässig sind insbesondere Aussagen wie:
„ Keine Ahnung, wen du hast.“
„ Ich habe mit deinem Wichtel nichts zu tun.“
oder
„ Vielleicht hat dich ja jemand ganz anderes.“
(4) Eine nach Absatz 1 zulässige Legendenbildung gilt nicht als moralisch vorwerfbare Weihnachtslüge.
§ 15 Gegenaufklärung
(1) Wird der Wichtel von der Zielperson verdächtigt, hat er im Rahmen des Zumutbaren Maßnahmen zur Aufrechterhaltung seiner Legende zu treffen.
(2) Er darf hierzu insbesondere
den Verdacht bestreiten,
auf andere mögliche Wichtel verweisen,
bewusst mehrdeutige Angaben machen oder
das Gespräch auf ein anderes Thema lenken.
(3) Die vorsätzliche Falschbezichtigung eines anderen Teilnehmers als Wichtel ist nur zulässig, soweit hierdurch keine nachhaltige Störung des Weihnachtsfriedens zu erwarten ist.
Abschnitt 6 - Beschaffung und Wert des Wichtelgeschenkes
§ 16 Geschenkobergrenze
(1) Der Gesamtwert des für eine Zielperson bestimmten Wichtelgeschenkes darf 150 Euro nicht überschreiten.
(2) Maßgeblich ist grundsätzlich der tatsächlich vom Wichtel aufgewendete Bruttokaufpreis.
(3) Besteht das Geschenk aus mehreren Einzelgegenständen, sind deren Werte zusammenzurechnen.
(4) Versandkosten bleiben außer Betracht, soweit sie
gesondert ausgewiesen werden und
nicht in einem offensichtlich unangemessenen Verhältnis zum Geschenkwert stehen.
(5) Geschenkverpackungen, Geschenkpapier, Schleifen, Grußkarten und vergleichbare Nebenaufwendungen werden nicht auf die Geschenkobergrenze angerechnet.
(6) Die Aufteilung eines einheitlichen Geschenkes auf mehrere Pakete, Tage, Socken oder sonstige Übergabeeinheiten lässt die Zusammenrechnung nach Absatz 3 unberührt.
§ 17 Rabatte und Preisnachlässe
(1) Wird ein Gegenstand aufgrund eines allgemein zugänglichen Rabatts, Gutscheins oder sonstigen Preisnachlasses für höchstens 150 Euro erworben, ist der tatsächlich gezahlte Betrag maßgeblich.
(2) Dies gilt auch, wenn der gewöhnliche Verkaufspreis des Gegenstandes 150 Euro überschreitet.
(3) Ein Wichtel handelt daher gesetzeskonform, wenn ein Gegenstand mit einem ursprünglichen Verkaufspreis von 180 Euro aufgrund einer Rabattaktion für 139 Euro erworben wird.
(4) Nachträgliche Preissteigerungen bleiben außer Betracht.
§ 18 Selbst hergestellte Geschenke
(1) Bei selbst hergestellten Geschenken ist für die Geschenkobergrenze der Wert der unmittelbar eingesetzten Materialien maßgeblich.
(2) Die Arbeitszeit des Wichtels bleibt außer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt auch bei außergewöhnlichem handwerklichem, künstlerischem oder kulinarischem Geschick des Wichtels.
(4) Der Wichtel kann sich daher nicht darauf berufen, sein selbst gemaltes Bild sei aufgrund seines behaupteten künstlerischen Genies 4.000 Euro wert.
§ 19 Gemeinschaftlich beschaffte Geschenke
(1) Die gemeinschaftliche Finanzierung eines Wichtelgeschenkes durch mehrere Personen ist grundsätzlich unzulässig, wenn hierdurch die Geschenkobergrenze des § 16 umgangen werden soll.
(2) Eine Beteiligung Dritter ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie einem eigenständigen, vom Wichtelverfahren unabhängigen Geschenkzweck dient.
(3) Im Zweifel entscheidet der WWG.
Abschnitt 7 - Anforderungen an die Geschenkentscheidung
§ 20 Geschenkgeeignetheit
(1) Das Wichtelgeschenk soll nach objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung der bekannten persönlichen Umstände geeignet sein, bei der Zielperson Weihnachtsfreude hervorzurufen.
(2) Zu berücksichtigen sind insbesondere
bekannte Interessen,
Hobbys,
Geschmack,
Alter,
bereits vorhandene Gegenstände,
ausdrücklich geäußerte Wünsche und
ausdrücklich bekannte Abneigungen.
(3) Der Wichtel ist nicht verpflichtet, das objektiv bestmögliche Geschenk zu ermitteln.
(4) Ein ernsthafter und nachvollziehbarer Auswahlprozess genügt.
§ 21 Ungeeignete Geschenke
(1) Von der Beschaffung eines Geschenkes ist abzusehen, wenn dem Wichtel bekannt ist, dass die Zielperson den betreffenden Gegenstand ausdrücklich nicht möchte.
(2) Dies gilt insbesondere bei
bekannten Allergien oder Unverträglichkeiten,
eindeutig unpassenden Größen,
bereits mehrfach vorhandenen identischen Gegenständen oder
ausdrücklich geäußerten Abneigungen.
(3) Ein Verstoß gegen Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die Ablehnung der Zielperson offensichtlich scherzhaft erfolgt ist und der Geschenkcharakter gerade auf dem gemeinsamen Scherz beruht.
§ 22 Gutscheine und Geldersatzgeschenke
(1) Gutscheine sind zulässige Wichtelgeschenke.
(2) Sie sollen insbesondere dann gewählt werden, wenn
eine konkrete Auswahl ohne Mitwirkung der Zielperson nicht möglich ist,
Größen-, Geschmacks- oder Ausführungsfragen eine Fehlbeschaffung wahrscheinlich machen oder
der Gutschein selbst einem ausdrücklich geäußerten Wunsch entspricht.
(3) Bargeld soll nur ausnahmsweise verschenkt werden.
(4) Die kommentarlose Übergabe von Bargeld erfüllt zwar die wertmäßigen Voraussetzungen dieses Gesetzes, entspricht jedoch regelmäßig nicht dem Grundsatz besonderer wichtlerischer Bemühung.
Abschnitt 8 - Sonder- und Zweifelsfälle
§ 23 Selbstbeschaffung durch die Zielperson
(1) Erwirbt die Zielperson nach Abgabe eines Wichtelwunsches den gewünschten Gegenstand selbst, soll sie dies unverzüglich im ZeWIS bekannt geben.
(2) Unterbleibt die Mitteilung und hat der Wichtel denselben Gegenstand bereits beschafft, liegt die Verantwortung für die Doppelbeschaffung nicht beim Wichtel.
§ 24 Ausverkaufte Wichtelwünsche
(1) Ist ein gewünschter Gegenstand nicht oder nicht mehr innerhalb angemessener Frist verfügbar, ist der Wichtel nicht zu seiner Beschaffung verpflichtet.
(2) Er darf
eine vergleichbare Ausführung,
einen anderen Wichtelwunsch oder
ein eigenständig ausgewähltes Geschenk
beschaffen.
(3) Eine Verpflichtung zum Erwerb zu überhöhten Preisen auf Zweitmarktplätzen besteht nicht.
§ 25 Überschreitung der Wertgrenze bei Wunschgegenständen
(1) Überschreitet ein im ZeWIS gemeldeter Wunsch den Höchstbetrag nach § 16 Absatz 1, begründet die Wunschmeldung keine Befugnis zur Überschreitung.
(2) Der Wichtel darf einen solchen Gegenstand nur beschaffen, wenn sein tatsächlicher Beschaffungspreis aufgrund eines Preisnachlasses höchstens 150 Euro beträgt.
(3) Die Zielperson kann nicht wirksam auf die Geschenkobergrenze verzichten.
§ 26 Fehlender Wichtelwunsch
(1) Gibt eine teilnehmende Person keinen Wichtelwunsch bekannt, bleibt ihre Wichtelberechtigung unberührt.
(2) Der zuständige Wichtel entscheidet in diesem Fall nach eigenem pflichtgemäßem Wichtelermessen.
(3) Die Zielperson kann sich nach der Bescherung nicht darauf berufen, der Wichtel habe einen nicht mitgeteilten Wunsch nicht berücksichtigt.
Was nicht gemeldet wurde, konnte wichtelrechtlich nicht berücksichtigt werden.
§ 27 Mehrdeutige Größenangaben
(1) Erfordert ein Geschenk die Kenntnis einer Kleider-, Schuh-, Ring- oder sonstigen Körpergröße und liegen hierzu keine hinreichend gesicherten Erkenntnisse vor, soll von einer bloßen Schätzung abgesehen werden.
(2) Dies gilt insbesondere dann, wenn eine fehlerhafte Schätzung geeignet wäre, diplomatische Spannungen auszulösen.
(3) In Zweifelsfällen ist auf einen Größenumtausch, Gutschein oder einen nicht größenabhängigen Gegenstand auszuweichen.
§ 28 Lieferung nach dem Bescherungstermin
(1) Ist ein rechtzeitig bestelltes Geschenk aufgrund eines vom Wichtel nicht zu vertretenden Lieferverzugs am vorgesehenen Bescherungstermin nicht verfügbar, gilt die Wichtelpflicht als erfüllt, wenn
die Bestellung rechtzeitig vorgenommen wurde und
der Zielperson eine angemessene Ersatzmitteilung übergeben wird.
(2) Die Ersatzmitteilung darf Art und Beschaffenheit des Geschenkes offenlegen, muss dies jedoch nicht.
(3) Ein ausgedrucktes Produktbild mit dem handschriftlichen Vermerk „Kommt noch“ genügt den Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2 nur in einfach gelagerten Fällen.
Abschnitt 9 - Bescherung
§ 29 Ordnungsgemäße Übergabe
(1) Das Wichtelgeschenk ist grundsätzlich verpackt zu übergeben.
(2) Die Verpackung soll geeignet sein,
den Inhalt bis zur Öffnung zu verbergen und
einen zumindest geringfügigen Überraschungseffekt zu gewährleisten.
(3) Die Verwendung bereits benutzten Geschenkpapiers ist zulässig, soweit dessen Zustand mit der Würde des Weihnachtsfestes vereinbar ist.
§ 30 Offenlegung der Wichtelidentität
(1) Die Wichtelidentität darf erst im Rahmen oder nach Abschluss der Bescherung offengelegt werden, soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde.
(2) Mit zulässiger Offenlegung endet die Geheimhaltungspflicht nach § 13 hinsichtlich der eigenen Wichtelidentität.
(3) Die Wichtelidentität anderer Teilnehmer bleibt geheim, soweit diese noch nicht ordnungsgemäß offengelegt wurde.
Abschnitt 10 - Pflichtverletzungen
§ 31 Wichtelordnungswidrigkeiten
(1) Wichtelordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob wichtelfahrlässig
seine Wichtelidentität vorzeitig offenlegt,
die Wichtelidentität eines anderen Teilnehmers verrät,
die Geschenkobergrenze vorsätzlich umgeht,
einen im ZeWIS als zurückgenommen gekennzeichneten Wunsch wissentlich dennoch beschafft, um die Zielperson zu ärgern,
eine Geschenkzuweisung ohne Genehmigung austauscht oder
durch sonstiges Verhalten die ordnungsgemäße Durchführung der Bescherung erheblich gefährdet.
(2) Der Versuch kann geahndet werden.
§ 32 Wichtelrechtliche Maßnahmen
(1) Verstöße nach § 31 können nach Maßgabe ihrer Schwere geahndet werden durch
förmliche wichtelrechtliche Ermahnung,
Eintragung in das interne Wichtelbeanstandungsregister,
Verpflichtung zur Nachbesserung,
Herabstufung der persönlichen Weihnachtszuverlässigkeit,
Auferlegung zusätzlicher Backwarenbeschaffungspflichten oder
in besonders schweren Fällen durch die Androhung einer überwiegend aus Kohlen bestehenden Bescherung.
(2) Bei der Bemessung sind
Schwere und Dauer des Verstoßes,
Grad des Verschuldens,
eingetretener Weihnachtsunfrieden,
Einsicht des Betroffenen und
etwaige Backwarenwiedergutmachungsbemühungen
zu berücksichtigen.
§ 33 Besonders schwerer Fall des Wichtelgeheimnisverrats
(1) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
mehrere Wichtelidentitäten offenlegt,
eine vollständige Zuordnungsliste veröffentlicht,
einen Screenshot der geheimen Zuweisung in das ZeWIS einstellt oder
die Überraschung der Bescherung für mehrere Beteiligte vorsätzlich und nachhaltig zerstört.
(2) In Fällen des Absatzes 1 soll von einer bloßen Ermahnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 abgesehen werden.
Abschnitt 11 - Schlussvorschriften
§ 34 Zweifelsregelung
(1) Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung enthält, ist diejenige Auslegung anzuwenden, die
dem mutmaßlichen Willen des Weihnachtsmannes,
dem Geheimhaltungsinteresse des Wichtelwesens und
der größtmöglichen Weihnachtsfreude
am ehesten entspricht.
(2) Lässt sich auch hiernach keine eindeutige Entscheidung treffen, entscheidet der WWG nach pflichtgemäßem Wichtelermessen.
(3) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist der förmliche Wichtelwiderspruch zulässig.
(4) Der Wichtelwiderspruch ist unbegründet, wenn er ausschließlich darauf gestützt wird, dass eine andere Regelung „weniger kompliziert gewesen wäre“.
§ 35 Härtefallklausel
Der WWG kann in atypischen Einzelfällen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, wenn deren Anwendung zu einem offensichtlich unweihnachtlichen Ergebnis führen würde und die Abweichung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles mit Sinn und Zweck des Wichtelwesens vereinbar ist.
§ 36 Verhältnis von Weihnachtsfrieden und Gesetzestreue
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind so auszulegen, dass der Weihnachtsfrieden möglichst gewahrt bleibt.
(2) Die Berufung auf eine Vorschrift dieses Gesetzes ist unzulässig, wenn sie ausschließlich dazu dient, einen offensichtlich vermeidbaren Streit darüber zu beginnen, wer Weihnachten „recht hatte“.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die betreffende Person tatsächlich recht hatte und es unter Würdigung sämtlicher Umstände unzumutbar wäre, dies unerwähnt zu lassen.
§ 37 Verordnungsermächtigung
Der Weihnachtsmann wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Internationalen Hohen Rates der Weihnachtswesen nähere Bestimmungen zu erlassen über
das Verfahren der Wichtelzuweisung,
Form und Inhalt von Wunschmeldungen,
Geschenkwertberechnungsverfahren,
zulässige Verpackungsmaterialien,
Geheimhaltungsstufen,
Mindestanforderungen an Plätzchen,
Anforderungen an wichtelrechtliche Legenden,
die Führung des Wichtelbeanstandungsregisters sowie
sonstige zur ordnungsgemäßen Durchführung des Weihnachtsfestes erforderliche Einzelheiten.
§ 38 Sprachliche Gleichstellung
Soweit in diesem Gesetz aus Gründen der wichtelrechtlichen Lesbarkeit die Bezeichnung „Wichtel“ verwendet wird, erfasst diese Weihnachtswichtel sämtlicher Geschlechter sowie Personen, deren dienstrechtliche Stellung eine anderweitige wichtelmäßige Bezeichnung erfordert.
§ 39 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Weihnachtsgesetzblatt – Nordpol, Teil I in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten entgegenstehende Gewohnheiten, mündliche Nebenabreden und der Satz „Das haben wir aber letztes Jahr anders gemacht“ außer Kraft.
(3) Für das Wichtelverfahren 2026 ist dieses Gesetz in seiner jetzigen Fassung erstmals vollständig anzuwenden.
Ausgefertigt am Nordpol, den 1. September 2026
Der Weihnachtsmann Oberste Weihnachtsbehörde
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: Weihnachtswichtelgeheimdienst Zentralabteilung Wichtelwesen und Geschenkaufklärung
Fundstelle: Weihnachtsgesetzblatt (WGBI.) 2026 I, S. 1
